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Werbungskosten: Ausschließlich beruflich genutzter Reisekoffer
Das Finanzgericht Hessen hat die Anschaffungskosten zweier ausschließlich beruflich
genutzter Reisekoffer als Werbungskosten anerkannt. Der Arbeitnehmer besaß im Streitfall
insgesamt neun Reisekoffer. Er gab an, dass er davon drei Koffer in unterschiedlichen
Größen - auch für das Finanzamt glaubhaft - ausschließlich beruflich nutzen würde (für
berufliche Zwei- und Vier-Tagesreisen bzw. Reisen von mehr als einer Woche). Die Richter
führten aus, dass der Transport von privater Kleidung und anderen privaten Reiseutensilien
in den Koffern nicht zu sog. gemischten Aufwendungen führt, für die insgesamt das
Aufteilungs- und Abzugsverbot gelten würde.
Hinweis: Auch nach Verabschiedung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 können
Arbeitnehmer ab 2008 bei Anschaffungskosten bis zu 487,90 EUR (brutto) Arbeitsmittel im
Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abziehen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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