[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Doppelte Haushaltsführung: Neues zu Wohnungskosten
Eine doppelte Haushaltsführung verursacht u.a. zusätzliche Kosten für eine Wohnung am
Beschäftigungsort. Der Abzug dieser Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
ist auf "notwendige" Mehraufwendungen begrenzt.
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) kann angesichts der von Ort zu Ort erheblich
schwankenden Wohnkosten keine generell geltende betragsmäßige Höchstgrenze nennen.
Als notwendig beurteilt er aber nur die Kosten einer Wohnung mit bis zu 60 qm Wohnfläche
und einem nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen
Beschäftigungsort. Anzusetzen ist dabei die ortsübliche Durchschnittsmiete.
An dieser Flächenbegrenzung lässt sich nicht rütteln - auch nicht mit Gegenargumenten wie
ein Mangel an kleineren Wohnungen oder die eilbedürftige Wohnungswahl. Eine
Besonderheit gilt nur für ein büromäßig genutztes Zimmer, das steuerrechtlich die
Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt: Die dadurch entstehenden
Kosten sind gesondert zu beurteilen und im Rahmen der für häusliche Arbeitszimmer
geltenden Höchstgrenzen abziehbar.
Außerdem hat der BFH bestätigt: Auch bei Ledigen kann eine steuerlich anzuerkennende
doppelte Haushaltsführung vorliegen. Wichtig ist hierbei ein eigener Hausstand. Wenn
die/der Ledige eine Wohnung - z.B. der Eltern - umsonst nutzen darf, ist Vorsicht geboten!
Denn das Merkmal der Entgeltlichkeit ist ein Indiz dafür, ob ein eigener Hausstand
unterhalten wird. Solche Fälle werden die Finanzämter sicher sehr genau überprüfen.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]