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Doppelte Haushaltsführung: "Kinderzimmer" bei den Eltern reicht nicht
Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch die
notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem
Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Die doppelte Haushaltsführung
setzt voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen
Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Lebt ein lediger Arbeitnehmer zusammen mit seinen Eltern in einem den Eltern gehörenden
Haus, liegt der erforderliche eigene Hausstand des Arbeitnehmers nur dann vor, wenn ihm
tatsächlich eine eigene Wohnung im Haus der Eltern zusteht. So lässt sich eine
Entscheidung des Finanzgerichts München (FG) zusammenfassen. Räume, die dem
Arbeitnehmer innerhalb der Wohnung der Eltern zur Nutzung überlassen werden,
begründen keinen eigenen Hausstand, weil der Arbeitnehmer als Kind in den Haushalt der
Eltern eingegliedert ist. Daher fehlt ein eigener Hausstand, wenn der Arbeitnehmer im
elterlichen Haushalt nur ein Zimmer bewohnt oder bei seinen Besuchen als Gast in den
Haushalt der Eltern eingegliedert ist, weil er auf die Haushaltsführung keinen
mitbestimmenden Einfluss ausüben kann.
Das FG verlangt zudem, dass sich der Arbeitnehmer an der Führung der Wohnung sowohl
finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligt.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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