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Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch die
notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem
Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Dabei ist die berufliche
Veranlassung gegeben, wenn wegen Versetzung, Wechsel oder erstmaliger Begründung
eines Arbeitsverhältnisses ein zweiter Haushalt begründet wird.
Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung erkennt das Finanzamt
in Fällen der Eheschließung ausnahmsweise auch dann an, wenn
- die
Ehefrau
und der
Ehemann
zum
Zeitpunkt
der Heirat
an
verschiedenen
Orten
beruflich
tätig sind,
- beide
jeweils
dort
wohnen
und
- sie
anlässlich
ihrer
Heirat
eine der
beiden
Wohnungen oder
eine neue
Wohnung
an einem
dritten Ort
zum
Familienhausstand
machen.
Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gilt die Gründung eines doppelten Haushalts
dagegen nur dann als beruflich veranlasst (vgl. Ausgabe 07/07), wenn die Partner
- vor der
Geburt
eines
gemeinsamen
Kindes an
verschiedenen
Orten
wohnen
und
arbeiten
und
- im
zeitlichen
Zusammenhang mit
der
Geburt
des
Kindes
eine der
beiden
Wohnungen zur
Familienwohnung
machen.
Dieser zeitliche Zusammenhang ist aber nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht mehr
gegeben, wenn der Arbeitnehmer erst zwei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen
Kindes seinen Wohnsitz in die Wohnung seiner Partnerin verlegt. Ausgehend von diesen
Grundsätzen lehnt das Finanzgericht Köln die berufliche Veranlassung einer doppelten
Haushaltsführung ab, wenn der Arbeitnehmer zur Begründung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft von seinem Arbeitsort in einen weiter entfernt liegenden Ort wegzieht.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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