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Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Dabei ist die berufliche Veranlassung gegeben, wenn wegen Versetzung, Wechsel oder erstmaliger Begründung eines Arbeitsverhältnisses ein zweiter Haushalt begründet wird.

Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung erkennt das Finanzamt in Fällen der Eheschließung ausnahmsweise auch dann an, wenn

  • die Ehefrau und der Ehemann zum Zeitpunkt der Heirat an verschiedenen Orten beruflich tätig sind,
  • beide jeweils dort wohnen und
  • sie anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung an einem dritten Ort zum Familienhausstand machen.

Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gilt die Gründung eines doppelten Haushalts dagegen nur dann als beruflich veranlasst (vgl. Ausgabe 07/07), wenn die Partner

  • vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten wohnen und arbeiten und
  • im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen.

Dieser zeitliche Zusammenhang ist aber nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht mehr gegeben, wenn der Arbeitnehmer erst zwei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes seinen Wohnsitz in die Wohnung seiner Partnerin verlegt. Ausgehend von diesen Grundsätzen lehnt das Finanzgericht Köln die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung ab, wenn der Arbeitnehmer zur Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von seinem Arbeitsort in einen weiter entfernt liegenden Ort wegzieht.

Information für: alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

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