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Betrieblicher Pkw: Diebstahl bei Privatfahrt

Der Diebstahl eines betrieblichen Pkw, der beim Besuch einer privaten Veranstaltung vom Parkplatz entwendet wurde, führt laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu Betriebsausgaben. Der BFH zieht hier einen Vergleich mit Unfällen: Wird eine Privatfahrt unternommen, sind die Kosten des Unfalls privat veranlasst und dürfen den Gewinn nicht mindern. Eine Privatfahrt liegt auch vor, soweit bei einer Betriebsfahrt aus privaten Gründen ein Umweg genommen wird. Wird das Fahrzeug gestohlen, gelten dieselben Grundsätze wie bei einem Unfall: Der Buchwert des Fahrzeugs darf also den Gewinn nicht mindern, wenn es bei einem privaten Termin entwendet worden ist.

Hinweis: Wie der BFH klarstellt, gilt das Abstellen des Fahrzeugs zur Übernachtung während einer Betriebsfahrt oder vor der Wohnung nach der Rückkehr aus dem Betrieb aber nicht als privat veranlasst.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

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