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Betrieblicher Pkw: Diebstahl bei Privatfahrt
Der Diebstahl eines betrieblichen Pkw, der beim Besuch einer privaten Veranstaltung vom
Parkplatz entwendet wurde, führt laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu Betriebsausgaben.
Der BFH zieht hier einen Vergleich mit Unfällen: Wird eine Privatfahrt unternommen, sind
die Kosten des Unfalls privat veranlasst und dürfen den Gewinn nicht mindern. Eine
Privatfahrt liegt auch vor, soweit bei einer Betriebsfahrt aus privaten Gründen ein Umweg
genommen wird. Wird das Fahrzeug gestohlen, gelten dieselben Grundsätze wie bei einem
Unfall: Der Buchwert des Fahrzeugs darf also den Gewinn nicht mindern, wenn es bei einem
privaten Termin entwendet worden ist.
Hinweis: Wie der BFH klarstellt, gilt das Abstellen des Fahrzeugs zur Übernachtung
während einer Betriebsfahrt oder vor der Wohnung nach der Rückkehr aus dem Betrieb
aber nicht als privat veranlasst.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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