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Vermietete Maschinen: Gelegentlicher Verkauf gewerblich?
Wer bewegliche Wirtschaftsgüter bloß vermietet, erzielt in der Regel sonstige Einkünfte.
Eine solche Tätigkeit begründet keinen Gewerbebetrieb, wenn keine ins Gewicht fallenden
Zusatzleistungen erbracht werden. Im Streitfall wurden vermietete Maschinen vor Ablauf der
gewöhnlichen oder tatsächlichen Nutzungsdauer gegen neuere, funktionstüchtigere
Maschinen ausgetauscht. Allein daraus lässt sich laut Bundesfinanzhof nicht auf eine
gewerbliche Tätigkeit des Vermietungsunternehmens schließen. Das gilt jedenfalls, wenn
nicht weitere Umstände hinzutreten.
Hinweis: Wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres nach ihrer
Anschaffung verkauft werden, sind solche Veräußerungsgewinne aber steuerpflichtig. Bei
vermieteten beweglichen Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2008 angeschafft werden,
tritt die Steuerpflicht ein, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkauft
werden.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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