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Werbungskosten: Bewirtungen an Wochenenden, an Feiertagen oder am Geburtstag beruflich verlasst?

Arbeitnehmer, die aus beruflichem Anlass Personen bewirten, können 70 % ihrer Bewirtungskosten als Werbungskosten abziehen, wenn sie deren Höhe und berufliche Veranlassung nachweisen.

Schriftliche Angaben über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen reichen dafür allerdings allein nicht aus. Diese Angaben sind laut Bundesfinanzhof (BFH) eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung für den Werbungskostenabzug. Bewirtungskosten sind nur dann tatsächlich durch den Beruf veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar, wenn zwischen den Kosten und der jeweiligen Einkunftsart ein objektiver Veranlassungszusammenhang besteht.

Diesen Zusammenhang hat der BFH in folgendem Fall verneint: Der Arbeitnehmer war als Pharmaberater tätig. Er machte bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Bewirtungskosten von 11.000 EUR geltend und wollte deren Berücksichtigung zu 70 % als Werbungskosten erreichen. Der BFH kam zu der Überzeugung, dass die geltend gemachten Bewirtungskosten nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst gewesen seien. Er hat sich dabei auf die von dem Pharmaberater selbst in den jeweiligen Bewirtungsbelegen gemachten Angaben über den Anlass der Bewirtungen gestützt.

Die Richter stuften die dort gemachten Angaben als eher allgemein charakterisierend ein. Sie konnten vor allem keine konkreten Hinweise darauf feststellen, dass der Pharmaberater im Rahmen der Essenseinladungen Produkte seines Arbeitgebers präsentiert oder dafür geworben hätte. Darüber hinaus war zweifelhaft, ob der genannte berufliche Anlass tatsächlich vorlag, weil die Bewirtungen zu einem großen Teil an Wochenenden, an Feiertagen und auch am Geburtstag der Ehefrau des Arbeitnehmers stattgefunden hatten.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

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