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Werbungskosten: Bewirtungen an Wochenenden, an Feiertagen oder am
Geburtstag beruflich verlasst?
Arbeitnehmer, die aus beruflichem Anlass Personen bewirten, können 70 % ihrer
Bewirtungskosten als Werbungskosten abziehen, wenn sie deren Höhe und berufliche
Veranlassung nachweisen.
Schriftliche Angaben über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe
der Aufwendungen reichen dafür allerdings allein nicht aus. Diese Angaben sind laut
Bundesfinanzhof (BFH) eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung für den
Werbungskostenabzug. Bewirtungskosten sind nur dann tatsächlich durch den Beruf
veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar, wenn zwischen den Kosten und der
jeweiligen Einkunftsart ein objektiver Veranlassungszusammenhang besteht.
Diesen Zusammenhang hat der BFH in folgendem Fall verneint: Der Arbeitnehmer war als
Pharmaberater tätig. Er machte bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Bewirtungskosten von 11.000 EUR geltend und wollte deren Berücksichtigung zu 70 % als
Werbungskosten erreichen. Der BFH kam zu der Überzeugung, dass die geltend
gemachten Bewirtungskosten nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich
veranlasst gewesen seien. Er hat sich dabei auf die von dem Pharmaberater selbst in den
jeweiligen Bewirtungsbelegen gemachten Angaben über den Anlass der Bewirtungen
gestützt.
Die Richter stuften die dort gemachten Angaben als eher allgemein charakterisierend ein.
Sie konnten vor allem keine konkreten Hinweise darauf feststellen, dass der Pharmaberater
im Rahmen der Essenseinladungen Produkte seines Arbeitgebers präsentiert oder dafür
geworben hätte. Darüber hinaus war zweifelhaft, ob der genannte berufliche Anlass
tatsächlich vorlag, weil die Bewirtungen zu einem großen Teil an Wochenenden, an
Feiertagen und auch am Geburtstag der Ehefrau des Arbeitnehmers stattgefunden hatten.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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