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Vermietung: Schuldzinsenabzug und neue Finanzierungsentscheidung
Schuldzinsen können Sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung abziehen, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem der
Einkünfteerzielung dienenden Gebäude oder Gebäudeteil besteht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit einem Fall beschäftigt, in dem der Eigentümer neu
aufgenommene Kredite dazu verwendet hatte, ein anderes - selbstgenutztes - Objekt zu
finanzieren. Der BFH hat bestätigt, dass sich eine mit der Überführung eines Grundstücks
in die Erwerbssphäre getroffene neue Finanzierungsentscheidung steuerrechtlich leider
nicht auswirkt.
Beispiel: Ein mit Eigenmitteln finanziertes Gebäude wurde zunächst selbst bewohnt und
später fremdvermietet. Um ein neues Objekt für eigene Wohnzwecke zu kaufen, wird ein
Darlehen aufgenommen.
Diese Darlehensmittel können in diesem Beispiel nicht dem Vermietungsobjekt zugeordnet
werden, um faktisch die Eigenmittel dem jetzt eigengenutzten Objekt zuzurechnen. In einem
solchen Fall gehören die Finanzierungskosten für das neu aufgenommene Darlehen
wirtschaftlich zu dem eigengenutzten Objekt und damit zu den nicht abziehbaren Kosten der
privaten Lebensführung.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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