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Vermietung: Schuldzinsenabzug und neue Finanzierungsentscheidung

Schuldzinsen können Sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäude oder Gebäudeteil besteht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit einem Fall beschäftigt, in dem der Eigentümer neu aufgenommene Kredite dazu verwendet hatte, ein anderes - selbstgenutztes - Objekt zu finanzieren. Der BFH hat bestätigt, dass sich eine mit der Überführung eines Grundstücks in die Erwerbssphäre getroffene neue Finanzierungsentscheidung steuerrechtlich leider nicht auswirkt.

Beispiel: Ein mit Eigenmitteln finanziertes Gebäude wurde zunächst selbst bewohnt und später fremdvermietet. Um ein neues Objekt für eigene Wohnzwecke zu kaufen, wird ein Darlehen aufgenommen.

Diese Darlehensmittel können in diesem Beispiel nicht dem Vermietungsobjekt zugeordnet werden, um faktisch die Eigenmittel dem jetzt eigengenutzten Objekt zuzurechnen. In einem solchen Fall gehören die Finanzierungskosten für das neu aufgenommene Darlehen wirtschaftlich zu dem eigengenutzten Objekt und damit zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

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