Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]

Grundstücksverkauf zur Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte (sog. Drei-Objekt-Grenze) in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung, Herstellung oder grundlegender Modernisierung verkauft, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Die Gewinne aus dem Verkauf führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Je nach Höhe des Gewinns ist nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer zu zahlen.

Im Streitfall hatte der Eigentümer schon drei Objekte verkauft. Außerdem hatte er ein weiteres Grundstück im Rahmen einer sog. Betriebsaufspaltung zum Teil an eine von ihm beherrschte GmbH vermietet und zum Teil fremdvermietet. Nachdem er auch dieses Grundstück verkaufte, stellte sich die Frage, ob er dadurch die Drei-Objekt-Grenze überschritten hatte und ob dieses Grundstück als viertes Zählobjekt einen gewerblichen Grundstückshandel begründete. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) verneint. Seiner Ansicht nach verdrängt die Zuordnung aufgrund der tatsächlichen Nutzung im Rahmen der Betriebsaufspaltung eine Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel. Das gilt auch, wenn das Grundstück bzw. der Grundstücksteil nicht notwendiges, sondern gewillkürtes Anlagevermögen eines Besitzunternehmens ist.

Eine mögliche spätere Verwendung als Handelsobjekt wird laut BFH durch die gegenwärtige tatsächliche Nutzung als Anlagevermögen im Rahmen der Betriebsaufspaltung verdrängt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück dem Besitzunternehmen zwangsläufig oder aufgrund eines Widmungsaktes zuzuordnen ist. Die Zugehörigkeit zu einem Betrieb des Grundstückshandels ist deshalb während der Nutzung durch das Besitzunternehmen ausgeschlossen.

Die Entscheidung des BFH hat zur Folge, dass der Gewinn aus dem Verkauf des Grundstücks durch die Besitzgesellschaft den gewerblichen Einkünften zuzurechnen ist. Denn aufgrund der sachlichen und personellen Verflechtung mit der GmbH führt nicht nur die Vermietung des Grundstücks zu gewerblichen Einkünften im Rahmen der Besitzgesellschaft, sondern auch der Verkauf. Die Verkäufe der drei Grundstücke im Privatvermögen des Grundstückseigentümers sind aber nur dann als private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig, wenn die zehnjährige Behaltefrist noch nicht abgelaufen ist. Diese Veräußerungsgewinne unterliegen jedenfalls nicht der Gewerbesteuer.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben