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Grundstücksgemeinschaft: Wem werden die Einkünfte zugerechnet?
Bei Grundstücksgemeinschaften, die aus Familienangehörigen bestehen, können die
Beteiligten ein Interesse daran haben, dass die Vermietungseinkünfte den einzelnen
Miteigentümern abweichend von ihren zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnissen
zugerechnet werden. Das kann sowohl steuerliche als auch zivilrechtliche Gründe haben.
Eine von den zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnissen abweichende Vereinbarung über die
Verteilung der Einkünfte berücksichtigt das Finanzamt aber nur, wenn sie ihren Grund im
Gemeinschaftsverhältnis und nicht im Familienverhältnis hat. Das geht aus einer
Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.
Im Streitfall hatte ein Ehepaar schriftlich vereinbart, dass die Ehefrau ihre Ansprüche auf die
Miete an den Ehemann abtritt. Im Gegenzug verpflichtete sich der Ehemann, alle mit der
Anschaffung des bebauten Grundstücks und der Vermietung zusammenhängenden Kosten
einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen alleine zu tragen. Nach Ansicht der Richter
hält eine solche Vereinbarung einem Fremdvergleich nicht stand. Die Vermietungseinkünfte
wurden dem Ehemann daher nicht alleine zugerechnet. Der Rechtsgrund der Vereinbarung
war schon in dem zwei Monate vorher abgeschlossenen Ehevertrag mit
Güterstandsvereinbarung gelegt worden.
In dieser Urkunde hatte sich der Ehemann - für den Fall der Scheidung von seiner Ehefrau
vor Ablauf von zehn Jahren - verpflichtet, kurzfristig ein Gebäude auf seine Kosten mit
einem Eigenkapitalanteil von 25 % zu kaufen. Er selbst und die Ehefrau sollten einen
ideellen Miteigentumsanteil je zur Hälfte erhalten; danach sollte das Gebäude lastenfrei auf
die Ehefrau übertragen werden. Nur unter Eheleuten ist es denkbar, dass ein Ehegatte ein
Mietobjekt im Wert von ca. 2,25 Mio. EUR kauft und dem Miteigentümer-Ehegatten 12,5 %
seines Eigenkapitals zur Anschaffung der Immobilie schenkt. So hat der Ehemann selbst
angegeben, dass mit der Anschaffung der Immobilie ein Ausgleich für die zukünftige
Erwerbslosigkeit der Ehefrau beabsichtigt war. Diese Intention des Ehepaares hat ihren
Grund in familienrechtlichen Beziehungen. Eine solche Vertragsgestaltung ist zwischen
fremden Dritten undenkbar.
Die Vermietungseinkünfte waren daher dem Ehemann und der Ehefrau jeweils zur Hälfte -
entsprechend ihren zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnissen - zuzurechnen. Das Ehepaar
hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Der Sachverhalt wirft auch schenkungsteuerliche Fragen auf. Sprechen Sie uns
daher bitte bei ähnlichen Überlegungen Ihrerseits rechtzeitig an!
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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