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Wenn der Nachbar baut - Zahlungen wegen Duldung steuerpflichtig!

Zu den sonstigen Einkünften gehören auch Einkünfte aus Leistungen, wobei Leistung in diesem Sinne jedes Tun, Dulden oder Unterlassen sein kann. Dabei werden Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, durch die ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, aber nicht erfasst.

Wenn ein Eigentümer gegen Entgelt auf die Wahrnehmung seiner Nachbarschaftsrechte verzichtet, ist das Entgelt als Einkünfte aus Leistungen steuerpflichtig. Hierunter fällt auch ein entgeltlicher Verzicht auf Einhaltung nachbarrechtlicher Grundpositionen. Beispiele für solche nachbarrechtlichen Grundpositionen sind: Grenzabstand, bauplanungsrechtliche Vorgaben, ungehinderter Zugang von Luft und Licht, Schutz vor Lärm-, Geruchs- und Sichtbelästigung. In der Hinnahme der Bauausführung auf dem Nachbargrundstück gegen Entgelt ist nämlich ein "Dulden" zu sehen. Das gilt auch, wenn das Entgelt der Wertminderung des eigenen Grundstücks entspricht, denn mit dem Entgelt wurde keine Substanzübertragung des Grundstücks abgegolten.

Im Streitfall wurde der Verzicht auf die Wahrnehmung von Nachbarschaftsrechten (hier: Widerspruch gegen die Bebauung des Nachbargrundstücks) zunächst im Rahmen eines dem Nachbarn unterbreiteten Kaufangebots erklärt. Der Nachbar hatte das Angebot aber anschließend nicht angenommen und stattdessen ein Entgelt für den Verzicht auf die Nachbarschaftsrechte gezahlt. Auch dieser Verzicht führt zu steuerpflichtigen Einkünften aus Leistungen. Gegen dieses negative Urteil hat das Finanzgericht Berlin allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis: Der Verzicht auf die Nachbarschaftsrechte ist nicht steuerpflichtig, wenn der Verzicht im Verkaufsvertrag über das Grundstück erklärt wird. In diesem Fall wird das Entgelt für den Kauf des Grundstücks gezahlt. Allerdings kann es sich innerhalb der Zehnjahresfrist um ein steuerpflichtiges privates Grundstücksveräußerungsgeschäft handeln.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

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