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Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare (Eigen-)Belastung bei getrennter Veranlagung

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören insbesondere die nicht von dritter Seite erstatteten Krankheits- und Pflegekosten. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare Eigenbelastung übersteigen, die vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder abhängt.

Das Finanzgericht München hat bestätigt, dass die zumutbare Eigenbelastung bei getrennt veranlagten ebenso zu ermitteln ist wie bei zusammen veranlagten Ehepaaren. Das gilt auch, wenn das Ehepaar im Rahmen der getrennten Veranlagung eine andere Aufteilung der außergewöhnlichen Belastungen als im Verhältnis 50:50 beantragt.

Im Streitfall wollte die Ehefrau erreichen, dass die Pflegekosten für ihre Eltern in vollem Umfang bei ihr als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Die Einkünfte des Ehemannes waren aber dennoch in die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung einzubeziehen. Die Richter haben bestätigt, dass getrennt veranlagte Ehepaare im Rahmen der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen als Einheit behandelt werden. Dadurch wollte der Gesetzgeber nämlich gerade verhindern, dass getrennt veranlagte Ehepaare durch eine geschickte Verteilung eine höhere steuerliche Entlastung erwirken können als zusammen veranlagte Ehepaare. Die Ehefrau hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

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