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Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare (Eigen-)Belastung bei
getrennter Veranlagung
Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören insbesondere die nicht von dritter Seite
erstatteten Krankheits- und Pflegekosten. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen,
soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare Eigenbelastung übersteigen, die vom
Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder abhängt.
Das Finanzgericht München hat bestätigt, dass die zumutbare Eigenbelastung bei getrennt
veranlagten ebenso zu ermitteln ist wie bei zusammen veranlagten Ehepaaren. Das gilt
auch, wenn das Ehepaar im Rahmen der getrennten Veranlagung eine andere Aufteilung
der außergewöhnlichen Belastungen als im Verhältnis 50:50 beantragt.
Im Streitfall wollte die Ehefrau erreichen, dass die Pflegekosten für ihre Eltern in vollem
Umfang bei ihr als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Die Einkünfte des
Ehemannes waren aber dennoch in die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung
einzubeziehen. Die Richter haben bestätigt, dass getrennt veranlagte Ehepaare im Rahmen
der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen als Einheit behandelt werden.
Dadurch wollte der Gesetzgeber nämlich gerade verhindern, dass getrennt veranlagte
Ehepaare durch eine geschickte Verteilung eine höhere steuerliche Entlastung erwirken
können als zusammen veranlagte Ehepaare. Die Ehefrau hat gegen das Urteil Revision
beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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