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Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Überzahlung an nahestehende Gesellschaft

Wenn ein sich aus einer Überzahlung ergebender Anspruch einer GmbH uneinbringlich wird, kann laut Bundesfinanzhof (BFH) eine vGA vorliegen. Das gilt jedenfalls, wenn

  • die Überzahlung aus Vorauszahlungen der GmbH an eine KG resultiert, mit der Geschäftsbeziehungen unterhalten wurden, und
  • die Gesellschafter der KG mit denen der GmbH familiär verbunden sind.

Geklagt hatte eine GmbH, die ein Transportunternehmen betreibt. Ihr Stammkapital hielten die Gesellschafterin und ihre drei Söhne mit wechselnden Beteiligungsverhältnissen. Die GmbH erbrachte ihre Transportleistungen überwiegend mit Hilfe von Spediteuren. In diesem Zusammenhang stand sie u.a. mit einer KG in Geschäftsverbindung. Kommanditisten dieser KG waren die GmbH-Gesellschafterin und ihr Ehemann. Beide waren zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

Sowohl die GmbH als auch die KG stellten später Konkursanträge. Beide Gesellschaften wurden daraufhin im Handelsregister gelöscht. Die GmbH hatte aus der Geschäftsverbindung zur KG zum Zeitpunkt des Konkurses eine Forderung von 180.000 EUR. Diese Forderung resultierte daraus, dass die GmbH an die KG erhebliche Überzahlungen geleistet hatte, was zunächst zu einer Forderung von ca. 450.000 EUR geführt hatte. Diese Forderung war bis zum Konkurs teilweise abgebaut worden, wozu u.a. Anlagenverkäufe gedient hatten. Die bestehende Restforderung buchte die GmbH als uneinbringlich aus.

Der BFH nahm insoweit eine vGA an. Die betriebsausgabenwirksame Ausbuchung der Forderung führte dazu, dass sich das Einkommen der GmbH außerbilanziell wieder erhöhte. Bei der Gesellschafterin und ihren Söhnen führte die vGA zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterlagen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

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