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Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Überzahlung an nahestehende
Gesellschaft
Wenn ein sich aus einer Überzahlung ergebender Anspruch einer GmbH uneinbringlich
wird, kann laut Bundesfinanzhof (BFH) eine vGA vorliegen. Das gilt jedenfalls, wenn
- die
Überzahlung aus
Vorauszahlungen
der GmbH
an eine
KG
resultiert,
mit der
Geschäftsbeziehungen
unterhalten wurden,
und
- die
Gesellschafter der
KG mit
denen der
GmbH
familiär
verbunden sind.
Geklagt hatte eine GmbH, die ein Transportunternehmen betreibt. Ihr Stammkapital hielten
die Gesellschafterin und ihre drei Söhne mit wechselnden Beteiligungsverhältnissen. Die
GmbH erbrachte ihre Transportleistungen überwiegend mit Hilfe von Spediteuren. In diesem
Zusammenhang stand sie u.a. mit einer KG in Geschäftsverbindung. Kommanditisten dieser
KG waren die GmbH-Gesellschafterin und ihr Ehemann. Beide waren zugleich
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
Sowohl die GmbH als auch die KG stellten später Konkursanträge. Beide Gesellschaften
wurden daraufhin im Handelsregister gelöscht. Die GmbH hatte aus der
Geschäftsverbindung zur KG zum Zeitpunkt des Konkurses eine Forderung von 180.000
EUR. Diese Forderung resultierte daraus, dass die GmbH an die KG erhebliche
Überzahlungen geleistet hatte, was zunächst zu einer Forderung von ca. 450.000 EUR
geführt hatte. Diese Forderung war bis zum Konkurs teilweise abgebaut worden, wozu u.a.
Anlagenverkäufe gedient hatten. Die bestehende Restforderung buchte die GmbH als
uneinbringlich aus.
Der BFH nahm insoweit eine vGA an. Die betriebsausgabenwirksame Ausbuchung der
Forderung führte dazu, dass sich das Einkommen der GmbH außerbilanziell wieder erhöhte.
Bei der Gesellschafterin und ihren Söhnen führte die vGA zu Einkünften aus
Kapitalvermögen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterlagen.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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