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Kein Betriebsausgabenabzug ohne Nachweis

Zu den abziehbaren Betriebsausgaben gehören alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Diese betriebliche Veranlassung müssen Sie im Zweifel darlegen und ggf. sogar nachweisen. Das hat das Finanzgericht Hamburg (FG) bestätigt.

Im Streitfall lehnten die Richter den Betriebsausgabenabzug für Mietverbindlichkeiten von rund 20.000 EUR ab, weil sie bezüglich des abgeschlossenen Mietvertrags keinen betrieblichen Bezug erkennen konnten. Dass die Verbindlichkeit dem Unternehmer über mehr als drei Jahre unverzinslich gestundet wurde, hielt das FG für recht außergewöhnlich und hatte daher erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Durchführung des Mietvertrags. Außerdem lehnte das Gericht für eine Zahlung von rund 4.000 EUR den Betriebsausgabenabzug ab, weil die betriebliche Veranlassung der zugrundeliegenden Verbindlichkeit nicht ersichtlich war und der Unternehmer sie auch nicht darlegen konnte.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

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