[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Kein Betriebsausgabenabzug ohne Nachweis
Zu den abziehbaren Betriebsausgaben gehören alle Aufwendungen, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Diese betriebliche Veranlassung müssen Sie im Zweifel darlegen und ggf.
sogar nachweisen. Das hat das Finanzgericht Hamburg (FG) bestätigt.
Im Streitfall lehnten die Richter den Betriebsausgabenabzug für Mietverbindlichkeiten von
rund 20.000 EUR ab, weil sie bezüglich des abgeschlossenen Mietvertrags keinen
betrieblichen Bezug erkennen konnten. Dass die Verbindlichkeit dem Unternehmer über
mehr als drei Jahre unverzinslich gestundet wurde, hielt das FG für recht außergewöhnlich
und hatte daher erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Durchführung des Mietvertrags.
Außerdem lehnte das Gericht für eine Zahlung von rund 4.000 EUR den
Betriebsausgabenabzug ab, weil die betriebliche Veranlassung der zugrundeliegenden
Verbindlichkeit nicht ersichtlich war und der Unternehmer sie auch nicht darlegen konnte.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]