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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Taxi-Krankenfahrten im Nahverkehr
Der Umsatzsteuersatz ermäßigt sich von 19 % auf 7 % u.a. für die Beförderung von
Personen im Schienenbahnverkehr, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und
im "Kraftdroschkenverkehr", innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke
nicht mehr als 50 km beträgt. Die Steuerbegünstigung gilt dem öffentlichen Nahverkehr, der
auch von Taxen betrieben werden kann. Kauft ein Fahrgast z.B. eine Hin- und
Rückfahrkarte im Bahn- oder Buslinienverkehr, liegen zwei Beförderungsleistungen vor, die
umsatzsteuerbegünstigt sind, wenn die einfache Fahrt weniger als 50 km beträgt. So sieht
es auch der Fiskus.
In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um die Frage, ob Hin- und
Rückfahrten mit Taxen als sog. Krankenfahrten zur Berechnung der Beförderungsstrecke
zusammenzufassen sind. Das Finanzamt beurteilte Krankenfahrten mit einem Taxi
außerhalb einer Gemeinde, bei denen Hin- und Rückfahrt im Voraus vereinbart wurden, als
eine einzige, einheitliche Beförderung. Aus zwei Beförderungen von z.B. 30 km wurde damit
eine einzige - nicht begünstigte - Fahrt mit 60 km.
Der BFH gab dem Taxiunternehmer Recht: Wird die Fahrt während der Krankenbehandlung
des Fahrgastes unterbrochen und wartet das Taxi nicht auf den Patienten, liegen zwei
getrennte Beförderungsleistungen vor, die jeweils bis 50 km dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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