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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Taxi-Krankenfahrten im Nahverkehr

Der Umsatzsteuersatz ermäßigt sich von 19 % auf 7 % u.a. für die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im "Kraftdroschkenverkehr", innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Die Steuerbegünstigung gilt dem öffentlichen Nahverkehr, der auch von Taxen betrieben werden kann. Kauft ein Fahrgast z.B. eine Hin- und Rückfahrkarte im Bahn- oder Buslinienverkehr, liegen zwei Beförderungsleistungen vor, die umsatzsteuerbegünstigt sind, wenn die einfache Fahrt weniger als 50 km beträgt. So sieht es auch der Fiskus.

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um die Frage, ob Hin- und Rückfahrten mit Taxen als sog. Krankenfahrten zur Berechnung der Beförderungsstrecke zusammenzufassen sind. Das Finanzamt beurteilte Krankenfahrten mit einem Taxi außerhalb einer Gemeinde, bei denen Hin- und Rückfahrt im Voraus vereinbart wurden, als eine einzige, einheitliche Beförderung. Aus zwei Beförderungen von z.B. 30 km wurde damit eine einzige - nicht begünstigte - Fahrt mit 60 km.

Der BFH gab dem Taxiunternehmer Recht: Wird die Fahrt während der Krankenbehandlung des Fahrgastes unterbrochen und wartet das Taxi nicht auf den Patienten, liegen zwei getrennte Beförderungsleistungen vor, die jeweils bis 50 km dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

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