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Vorsteuerabzug für Gebäude bei ausschließlich steuerfreien Umsätzen?
Ein Ehepaar hatte als Grundstücksgemeinschaft ein Grundstück mit einem Wohn-Praxis-Gebäude bebaut. In der Praxis war der Ehemann als Arzt selbständig tätig. Die
Grundstücksgemeinschaft hatte die Praxisräume umsatzsteuerfrei an den Ehemann
vermietet. Im Übrigen nutzte das Ehepaar das Gebäude für private Wohnzwecke.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat einen Vorsteuerabzug abgelehnt: Bei einem Unternehmer,
der - wie die Grundstücksgemeinschaft - im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit
ausschließlich steuerfreie Lieferungen und sonstige Leistungen ausführe, die nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigten, könne es keinen Vorsteuerabzug geben. Die
Grundstücksgemeinschaft hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Ehepaar ist davon
überzeugt, dass die Entscheidung gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und
des Europäischen Gerichtshofs verstößt. Allerdings hatten die Unternehmer in diesen Fällen
auch steuerpflichtige Umsätze und nicht nur - wie die Grundstücksgemeinschaft im Streitfall
- steuerfreie Umsätze ausgeführt.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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