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Schenken/Vererben: Lebenspartner bleiben benachteiligt

Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sind Ehegatten in Steuerklasse I eingeordnet und unterliegen damit den niedrigsten Steuersätzen. Sie kommen außerdem in den Genuss des höchsten Freibetrags von 307.000 EUR und haben Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag. Wenn ein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den anderen beerbt, gelten diese Regelungen nicht. Bei ihnen berücksichtigt der Fiskus nur einen Freibetrag von 5.200 EUR und setzt Erbschaftsteuer nach Steuerklasse III fest, die die höchsten Steuersätze aufweist.

Der Bundesfinanzhof hält diese unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht für verfassungswidrig.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

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