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Schenkung: Übertragung eines Mitunternehmeranteils

Bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils durch Schenkung oder Erbschaft kann nach derzeitiger Rechtslage ein Freibetrag von bis zu 225.000 EUR beansprucht werden. Der diesen Freibetrag übersteigende Betrag wird nur zu 65 % angesetzt. Diese Vergünstigungen sind aber an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt: Der Beschenkte muss

  • Mitunternehmer geworden sein, indem er Mitunternehmerrisiko trägt (d.h., am Gewinn und Verlust beteiligt ist), und
  • Mitunternehmerinitiative entfalten (zumindest Kontrollrechte ausüben) können.

Das Finanzgericht Hessen hat leider entschieden, dass die erforderliche Mitunternehmerschaft nicht vorliegt, wenn ein Nießbrauchsrecht an dem geschenkten Gesellschaftsanteil zurückbehalten wird. Die Beschenkte ging folglich hinsichtlich des oben beschriebenen Freibetrags von bis zu 225.000 EUR und des Bewertungsabschlags um 35 % auf 65 % leer aus. Nach den vertraglichen Vereinbarungen im Streitfall sollten dem Nießbraucher die Gewinne und Verluste zuzurechnen sein. Damit bestand keine Beteiligung der Beschenkten am laufenden Verlust.

Außerdem war nicht auszuschließen, dass dem Nießbraucher auch die Gewinne aus dem Verkauf von Anlagevermögen zukommen sollten, obwohl ihm nur die Gewinne aus der ordentlichen Fruchtziehung zustehen dürfen. Darüber hinaus reichte die theoretisch bestehende Außenhaftung im Streitfall nicht aus, um eine Mitunternehmerstellung zu begründen. Denn es handelte sich um eine Beteiligung an einer Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, bei der das tatsächliche Unternehmerrisiko bei der Betriebsgesellschaft lag. Die Übernehmerin des Anteils hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweise: In der letzten Ausgabe hatten wir Sie darüber informiert, dass der Gesetzgeber beim sog. Rechtsinstitut der unentgeltlichen Vermögensübergabe eine gravierende Einschränkung plant. Es soll auf die Übertragung von Gewerbebetrieben, von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und von Betriebsvermögen Selbständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft beschränkt werden.

Verpachtete Betriebe sollten allerdings nur nach den Überlegungen im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens ausgeschlossen sein. Diesen Vorschlag hat der Bund nicht in den Gesetzentwurf übernommen. Nach dem derzeitigen Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2008 gehören verpachtete Betriebe weiterhin zu den begünstigten Wirtschaftseinheiten. Die genaue Ausgestaltung der Neuregelung wird im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2008 noch intensiv diskutiert. So gibt es auch Vorschläge, die bisherige Handhabung (Sonderausgabenabzug/sonstige Einkünfte) bei zur Einkünfteerzielung genutzten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens (z.B. Mietshäuser, GmbH-Anteile) beizubehalten. Insoweit bleibt der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Nutzen Sie bitte vor einer Vermögensübertragung unser Beratungsangebot!

In Kürze wird auch der Referentenentwurf zur anstehenden Erbschaft- und Schenkungsteuerreform vorliegen. Wir werden Sie umgehend über die relevanten Einzelheiten informieren. Zögern Sie bitte nicht, uns ggf. vorab schon auf dieses Thema anzusprechen!

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

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