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Schenkung: Übertragung eines Mitunternehmeranteils
Bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils durch Schenkung oder Erbschaft kann
nach derzeitiger Rechtslage ein Freibetrag von bis zu 225.000 EUR beansprucht werden.
Der diesen Freibetrag übersteigende Betrag wird nur zu 65 % angesetzt. Diese
Vergünstigungen sind aber an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt: Der Beschenkte
muss
- Mitunternehmer
geworden
sein,
indem er
Mitunternehmerrisiko trägt
(d.h., am
Gewinn
und
Verlust
beteiligt
ist), und
- Mitunternehmerinitiative
entfalten
(zumindest
Kontrollrechte
ausüben)
können.
Das Finanzgericht Hessen hat leider entschieden, dass die erforderliche
Mitunternehmerschaft nicht vorliegt, wenn ein Nießbrauchsrecht an dem geschenkten
Gesellschaftsanteil zurückbehalten wird. Die Beschenkte ging folglich hinsichtlich des oben
beschriebenen Freibetrags von bis zu 225.000 EUR und des Bewertungsabschlags um 35
% auf 65 % leer aus. Nach den vertraglichen Vereinbarungen im Streitfall sollten dem
Nießbraucher die Gewinne und Verluste zuzurechnen sein. Damit bestand keine Beteiligung
der Beschenkten am laufenden Verlust.
Außerdem war nicht auszuschließen, dass dem Nießbraucher auch die Gewinne aus dem
Verkauf von Anlagevermögen zukommen sollten, obwohl ihm nur die Gewinne aus der
ordentlichen Fruchtziehung zustehen dürfen. Darüber hinaus reichte die theoretisch
bestehende Außenhaftung im Streitfall nicht aus, um eine Mitunternehmerstellung zu
begründen. Denn es handelte sich um eine Beteiligung an einer Besitzgesellschaft im
Rahmen einer Betriebsaufspaltung, bei der das tatsächliche Unternehmerrisiko bei der
Betriebsgesellschaft lag. Die Übernehmerin des Anteils hat gegen das Urteil Revision beim
Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweise: In der letzten Ausgabe hatten wir Sie darüber informiert, dass der Gesetzgeber
beim sog. Rechtsinstitut der unentgeltlichen Vermögensübergabe eine gravierende
Einschränkung plant. Es soll auf die Übertragung von Gewerbebetrieben, von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben und von Betriebsvermögen Selbständiger in der Rechtsform
des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft beschränkt werden.
Verpachtete Betriebe sollten allerdings nur nach den Überlegungen im Vorfeld des
Gesetzgebungsverfahrens ausgeschlossen sein. Diesen Vorschlag hat der Bund nicht in
den Gesetzentwurf übernommen. Nach dem derzeitigen Entwurf des Jahressteuergesetzes
(JStG) 2008 gehören verpachtete Betriebe weiterhin zu den begünstigten
Wirtschaftseinheiten. Die genaue Ausgestaltung der Neuregelung wird im Zuge des
Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2008 noch intensiv diskutiert. So gibt es auch
Vorschläge, die bisherige Handhabung (Sonderausgabenabzug/sonstige Einkünfte) bei zur
Einkünfteerzielung genutzten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens (z.B. Mietshäuser,
GmbH-Anteile) beizubehalten. Insoweit bleibt der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens
abzuwarten. Nutzen Sie bitte vor einer Vermögensübertragung unser Beratungsangebot!
In Kürze wird auch der Referentenentwurf zur anstehenden Erbschaft- und
Schenkungsteuerreform vorliegen. Wir werden Sie umgehend über die relevanten
Einzelheiten informieren. Zögern Sie bitte nicht, uns ggf. vorab schon auf dieses Thema
anzusprechen!
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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