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Steuererstattungs-Ansprüche gehören nicht immer zum Nachlass

Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers. Als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers zu diesem Zeitpunkt. Steuererstattungsansprüche, die die Einkommensteuer des Todesjahres des Erblassers betreffen, entstehen erst mit Ablauf des Todesjahres und gehören nicht zum steuerpflichtigen Erwerb. Das gilt auch, wenn sie auf überhöhten Vorauszahlungen beruhen.

Das Finanzgericht Münster hat daher den anteilig auf die Erblasserin entfallenden Einkommensteuer-Erstattungsanspruch des Todesjahres bei deren Ehemann (Erbe) nicht dem erbschaftsteuerpflichtigen Nachlass zugerechnet. Die Revision zum Bundesfinanzhof hat das Gericht aber zugelassen.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

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