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Steuererstattungs-Ansprüche gehören nicht immer zum Nachlass
Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers. Als erbschaftsteuerpflichtiger
Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers zu diesem Zeitpunkt.
Steuererstattungsansprüche, die die Einkommensteuer des Todesjahres des Erblassers
betreffen, entstehen erst mit Ablauf des Todesjahres und gehören nicht zum
steuerpflichtigen Erwerb. Das gilt auch, wenn sie auf überhöhten Vorauszahlungen beruhen.
Das Finanzgericht Münster hat daher den anteilig auf die Erblasserin entfallenden
Einkommensteuer-Erstattungsanspruch des Todesjahres bei deren Ehemann (Erbe) nicht
dem erbschaftsteuerpflichtigen Nachlass zugerechnet. Die Revision zum Bundesfinanzhof
hat das Gericht aber zugelassen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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