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Mittelbare Grundstücksschenkung oder Geldzuwendung?

Aufgrund der zurzeit noch geltenden Bewertungsregeln im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist eine sog. mittelbare Grundstücksschenkung (Bewertung mit dem Grundbesitzwert) günstiger als eine mit dem Nennwert anzusetzende Geldzuwendung. Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt aber nur dann vor, wenn der Schenker dem Bedachten

  • den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Kauf des Grundstücks - das heißt nachweislich vor Abschluss des Kaufvertrags - zusagt und
  • ihm den Betrag vor Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt.

Das Finanzgericht Hessen (FG) hat einen Fall untersucht, in dem es um eine mittelbare Grundstücksschenkung von der Mutter an den Sohn ging. Der Sohn hatte noch zwei Geschwister, denen er aufgrund einer Nachlassregelung in elf Jahresraten Gleichstellungsgelder von insgesamt 225.000 EUR (zehn Raten à 20.000 EUR und eine Rate à 25.000 EUR) erbringen musste. Im Rahmen der Grundstücksschenkung hatte seine Mutter verfügt, dass der Sohn auch die Gleichstellungsgelder für die Anschaffung bzw. Bebauung des infrage stehenden Grundstücks verwenden sollte.

Die ratenweise Bezahlung der Gleichstellungsgelder begann aber erst, nachdem der Sohn den durch Bankkredite finanzierten Kaufpreis beglichen hatte. Bei Erhalt von Geldmitteln nach Bezahlung des Kaufpreises scheidet jedoch nach Ansicht des FG eine mittelbare Grundstückszuwendung aus. Die Gleichstellungsgelder waren daher aufgrund ihrer Unverzinslichkeit mit dem abgezinsten Nennwert schenkungsteuerpflichtig.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

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