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Mittelbare Grundstücksschenkung oder Geldzuwendung?
Aufgrund der zurzeit noch geltenden Bewertungsregeln im Erbschaft- und
Schenkungsteuerrecht ist eine sog. mittelbare Grundstücksschenkung (Bewertung mit dem
Grundbesitzwert) günstiger als eine mit dem Nennwert anzusetzende Geldzuwendung. Eine
mittelbare Grundstücksschenkung liegt aber nur dann vor, wenn der Schenker dem
Bedachten
- den für
den Kauf
eines
bestimmten
Grundstücks
vorgesehenen
Geldbetrag vor dem
Kauf des
Grundstücks - das
heißt
nachweislich vor
Abschluss
des
Kaufvertrags -
zusagt
und
- ihm den
Betrag vor
Tilgung
der
Kaufpreisschuld zur
Verfügung
stellt.
Das Finanzgericht Hessen (FG) hat einen Fall untersucht, in dem es um eine mittelbare
Grundstücksschenkung von der Mutter an den Sohn ging. Der Sohn hatte noch zwei
Geschwister, denen er aufgrund einer Nachlassregelung in elf Jahresraten
Gleichstellungsgelder von insgesamt 225.000 EUR (zehn Raten à 20.000 EUR und eine
Rate à 25.000 EUR) erbringen musste. Im Rahmen der Grundstücksschenkung hatte seine
Mutter verfügt, dass der Sohn auch die Gleichstellungsgelder für die Anschaffung bzw.
Bebauung des infrage stehenden Grundstücks verwenden sollte.
Die ratenweise Bezahlung der Gleichstellungsgelder begann aber erst, nachdem der Sohn
den durch Bankkredite finanzierten Kaufpreis beglichen hatte. Bei Erhalt von Geldmitteln
nach Bezahlung des Kaufpreises scheidet jedoch nach Ansicht des FG eine mittelbare
Grundstückszuwendung aus. Die Gleichstellungsgelder waren daher aufgrund ihrer
Unverzinslichkeit mit dem abgezinsten Nennwert schenkungsteuerpflichtig.
Information für: | alle |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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