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Architekt: Schlüsselfertige Gebäudeerrichtung als gewerbliche Tätigkeit

Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig, solange sie ausschließlich typische freiberufliche Tätigkeiten ausüben. Der Bundesfinanzhof hat jetzt untersucht, ob ein als Architekt tätiger Diplom-Ingenieur noch freiberufliche (d.h. Einkünfte aus selbständiger Arbeit) oder schon gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt.

Die Richter wiesen zunächst darauf hin, dass zu den typischen Tätigkeiten eines freiberuflich tätigen Architekten oder Ingenieurs nur die Planung, Überwachung und Leitung von Baumaßnahmen gehören. Im Streitfall schuldete der Ingenieur den Auftraggebern nicht nur diese Leistungen, sondern die schlüsselfertige Gebäudeerrichtung. Er erzielte daher insgesamt gewerbliche und somit auch gewerbesteuerpflichtige Einkünfte. Denn die Herstellung fertiger Gebäude für einen Auftraggeber gegen ein Pauschalentgelt entspricht nicht mehr der typischen Berufstätigkeit eines Architekten, sondern ähnelt der eines Bauunternehmers. Unerheblich war, dass der Ingenieur wirtschaftlich kein Vertriebsrisiko getragen und auch die Grundstücke, auf denen die Gebäude errichtet wurden, nicht angekauft und verkauft hatte.

Übt ein Steuerzahler sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, ist es zwar grundsätzlich möglich, diese in eine freiberufliche (nicht gewerbesteuerpflichtige) und eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit zu trennen. Schuldet aber der Auftragnehmer - wie im Streitfall der Architekt - seinem Auftraggeber die schlüsselfertige Erstellung eines Gebäudes, sind seine Einkünfte auch insoweit gewerbesteuerpflichtig, als er ggf. Ingenieur- oder Architektenleistungen erbringt. Da der Auftragnehmer seinem Auftraggeber in diesem Fall einen einheitlichen Erfolg schuldet, ist auch die Tätigkeit insgesamt einheitlich zu beurteilen. Auf den geschätzten Anteil der einzelnen Tätigkeit am Umsatz oder Ertrag der Gesamttätigkeit kommt es dann nicht an.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

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