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Gewerbliche Tätigkeit eines EDV-Beraters
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, ob eine selbständig ausgeübte
Tätigkeit als freiberuflich (keine Gewerbesteuer) oder als gewerblich (Gewerbesteuerpflicht)
einzustufen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein selbständiger
Systemberater auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung zumindest dann
gewerblich tätig ist, wenn er
- nicht über
einen
Abschluss
an einer
(Fach-)Hochschule/Bergakademie
verfügt
und
- auch nicht
nachweisen kann,
dass er in
Breite und
Tiefe das
Wissen
eines
Diplom-Informatikers hat.
Vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet des Fachstudiums reichen dem BFH nicht aus, um
eine Gewerbesteuerpflicht zu verneinen. Mitentscheidend war im Streitfall, dass nach einem
vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten ein Vergleich mit den gesamten
Kenntnissen eines Diplom-Informatikers wegen des Fehlens mathematischer und
hardwaretechnischer Komponenten nicht möglich war. Die bei dem Systemberater durchaus
vorhandenen Kenntnisse eines Diplom-Informatikers auf dem Fachgebiet der Technologie
von Systemsoftware reichten allein für eine freiberufliche Tätigkeit nicht aus.
Hinweis: Bei einem Diplom-Informatiker wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass er
einen ingenieurähnlichen Beruf ausübt und daher nicht gewerbesteuerpflichtig ist.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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