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Gewerbliche Tätigkeit eines EDV-Beraters

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, ob eine selbständig ausgeübte Tätigkeit als freiberuflich (keine Gewerbesteuer) oder als gewerblich (Gewerbesteuerpflicht) einzustufen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein selbständiger Systemberater auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung zumindest dann gewerblich tätig ist, wenn er

  • nicht über einen Abschluss an einer (Fach-)Hochschule/Bergakademie verfügt und
  • auch nicht nachweisen kann, dass er in Breite und Tiefe das Wissen eines Diplom-Informatikers hat.

Vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet des Fachstudiums reichen dem BFH nicht aus, um eine Gewerbesteuerpflicht zu verneinen. Mitentscheidend war im Streitfall, dass nach einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten ein Vergleich mit den gesamten Kenntnissen eines Diplom-Informatikers wegen des Fehlens mathematischer und hardwaretechnischer Komponenten nicht möglich war. Die bei dem Systemberater durchaus vorhandenen Kenntnisse eines Diplom-Informatikers auf dem Fachgebiet der Technologie von Systemsoftware reichten allein für eine freiberufliche Tätigkeit nicht aus.

Hinweis: Bei einem Diplom-Informatiker wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass er einen ingenieurähnlichen Beruf ausübt und daher nicht gewerbesteuerpflichtig ist.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

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