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Personengesellschaften: Überentnahmen und Sockelbetrag
Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt
wurden. Überentnahmen sind Entnahmen aus dem Betrieb, die über das eingelegte Kapital
und die bisher erzielten Gewinne hinausgehen. Die mit den Überentnahmen
zusammenhängenden Zinsen werden mit 6 % der Überentnahmen dem Gewinn wieder
hinzugerechnet. Bei Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) erfolgt aber keine
Hinzurechnung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich bei Personengesellschaften für eine
gesellschafterbezogene Berechnung entschieden. Zugleich hat er aber den Mindestabzug
von 2.050 EUR nicht jedem Gesellschafter, sondern der Gesellschaft insgesamt nur einmal
gewährt. Der BFH hat sich also für eine individuelle Betrachtung entschieden, die nicht
einhergeht mit einer Multiplikation des Sockelbetrags, den er als betriebsbezogen beurteilt.
Er wird unter den Gesellschaftern nach deren Anteil an den Schuldzinsen aufgeteilt. Nach
Ansicht des BFH sind in die Berechnungen auch Ergänzungs- und Sonderbilanzen
einzubeziehen.
Hinweis: Das Thema ist besonders bei Personengesellschaften sehr komplex. Nutzen Sie
daher bitte unser Beratungsangebot!
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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