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Personengesellschaften: Überentnahmen und Sockelbetrag

Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt wurden. Überentnahmen sind Entnahmen aus dem Betrieb, die über das eingelegte Kapital und die bisher erzielten Gewinne hinausgehen. Die mit den Überentnahmen zusammenhängenden Zinsen werden mit 6 % der Überentnahmen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Bei Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) erfolgt aber keine Hinzurechnung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich bei Personengesellschaften für eine gesellschafterbezogene Berechnung entschieden. Zugleich hat er aber den Mindestabzug von 2.050 EUR nicht jedem Gesellschafter, sondern der Gesellschaft insgesamt nur einmal gewährt. Der BFH hat sich also für eine individuelle Betrachtung entschieden, die nicht einhergeht mit einer Multiplikation des Sockelbetrags, den er als betriebsbezogen beurteilt. Er wird unter den Gesellschaftern nach deren Anteil an den Schuldzinsen aufgeteilt. Nach Ansicht des BFH sind in die Berechnungen auch Ergänzungs- und Sonderbilanzen einzubeziehen.

Hinweis: Das Thema ist besonders bei Personengesellschaften sehr komplex. Nutzen Sie daher bitte unser Beratungsangebot!

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

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