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Bilanz: Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten für Vorfälligkeitsentschädigung

In den Fällen der Bilanzierung ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten für Einnahmen vor dem Bilanzstichtag zu bilden, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Hierdurch werden Gewinne letztlich im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erfasst.

Der Bundesfinanzhof lehnt aber die Bildung eines solchen Rechnungsabgrenzungspostens ab, wenn ein Kreditgeber eine Vergütung für seine Bereitschaft zu einer für ihn nachteiligen Änderung der Vertragskonditionen vereinnahmt. Das gilt auch, wenn die Entschädigung nicht im Zusammenhang mit einer vollständigen Beendigung des Vertragsverhältnisses, sondern im Rahmen einer vorzeitigen Änderung der Vertragsbedingungen - insbesondere der Laufzeit oder des Zinssatzes - geleistet wird. Die Richter sehen in einer Vorfälligkeitsentschädigung eine Schadensersatzzahlung, bei der es sich nicht um ein Entgelt für eine noch vom Empfänger zu erbringende Gegenleistung handelt. Die Entschädigung wird stattdessen für die Entlassung des Kreditnehmers aus den "alten" Vertragskonditionen gezahlt. Sie stellt damit die Gegenleistung für eine vom Empfänger schon erbrachte Leistung - nämlich den Verzicht auf die Fortführung des Vertrags zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen - dar.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

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