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Bilanz: Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten für
Vorfälligkeitsentschädigung
In den Fällen der Bilanzierung ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten für
Einnahmen vor dem Bilanzstichtag zu bilden, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach
diesem Tag darstellen. Hierdurch werden Gewinne letztlich im Jahr der wirtschaftlichen
Zugehörigkeit erfasst.
Der Bundesfinanzhof lehnt aber die Bildung eines solchen Rechnungsabgrenzungspostens
ab, wenn ein Kreditgeber eine Vergütung für seine Bereitschaft zu einer für ihn nachteiligen
Änderung der Vertragskonditionen vereinnahmt. Das gilt auch, wenn die Entschädigung
nicht im Zusammenhang mit einer vollständigen Beendigung des Vertragsverhältnisses,
sondern im Rahmen einer vorzeitigen Änderung der Vertragsbedingungen - insbesondere
der Laufzeit oder des Zinssatzes - geleistet wird. Die Richter sehen in einer
Vorfälligkeitsentschädigung eine Schadensersatzzahlung, bei der es sich nicht um ein
Entgelt für eine noch vom Empfänger zu erbringende Gegenleistung handelt. Die
Entschädigung wird stattdessen für die Entlassung des Kreditnehmers aus den "alten"
Vertragskonditionen gezahlt. Sie stellt damit die Gegenleistung für eine vom Empfänger
schon erbrachte Leistung - nämlich den Verzicht auf die Fortführung des Vertrags zu den
ursprünglich vereinbarten Bedingungen - dar.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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