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So nicht: Nebenberufliche Tätigkeit mit hohen Auslandsreisekosten

Eine steuerlich relevante Tätigkeit setzt voraus, dass die Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In solch einem Fall können auch Verluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Fehlt dagegen die Gewinnerzielungsabsicht, liegt eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Folglich können die Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Dazu dieser Fall:

Ein hauptberuflich sehr gut verdienender Arbeitnehmer unterhielt nebenberuflich einen verlustbringenden Gewerbebetrieb, der den Verkauf und Verleih von mit 110 Volt betriebenen Durchlaufkühlern für Bier und alkoholfreie Getränke sowie Zapfsäulen in den USA umfasste; für solche Geräte gab es keine Verwendungsmöglichkeit in Europa.

Das Finanzgericht München nahm einen steuerlich unbeachtlichen Liebhabereibetrieb an: Die Wesensart des Betriebs und die Art der Betriebsführung waren objektiv nicht geeignet, auch nur in einem einzelnen Jahr einen Gewinn - ganz abgesehen von einem Gesamtgewinn - zu erzielen. Denn es gab kein Vertriebskonzept, außerdem fehlten ausreichende Englischkenntnisse für eigenständige Verhandlungen mit potentiellen Vertriebspartnern und Kunden. Hinzu kam, dass der "Unternehmer" offenbar nichts unternommen hatte, um seine Einnahmesituation zu verbessern. Schriftverkehr mit aufgesuchten potentiellen Kunden und/oder Interessenten konnte er nicht vorlegen. Zudem hatte er offenbar weder Fachmessen besucht noch in Fachmagazinen Anzeigen aufgegeben oder auf sein Unternehmen zugeschnittene Werbeprospekte herausgegeben. Eine Ausweitung seiner geschäftlichen Aktivitäten auf Europa - ggf. auch durch eine Umstellung der Produktpalette - beabsichtigte er nach eigenen Angaben nicht.

Information für: alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2007)

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