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So nicht: Nebenberufliche Tätigkeit mit hohen Auslandsreisekosten
Eine steuerlich relevante Tätigkeit setzt voraus, dass die Betätigung mit
Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In solch einem Fall können auch Verluste mit
anderen Einkünften ausgeglichen werden. Fehlt dagegen die Gewinnerzielungsabsicht, liegt
eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Folglich können die Verluste nicht mit
anderen Einkünften ausgeglichen werden. Dazu dieser Fall:
Ein hauptberuflich sehr gut verdienender Arbeitnehmer unterhielt nebenberuflich einen
verlustbringenden Gewerbebetrieb, der den Verkauf und Verleih von mit 110 Volt
betriebenen Durchlaufkühlern für Bier und alkoholfreie Getränke sowie Zapfsäulen in den
USA umfasste; für solche Geräte gab es keine Verwendungsmöglichkeit in Europa.
Das Finanzgericht München nahm einen steuerlich unbeachtlichen Liebhabereibetrieb an:
Die Wesensart des Betriebs und die Art der Betriebsführung waren objektiv nicht geeignet,
auch nur in einem einzelnen Jahr einen Gewinn - ganz abgesehen von einem
Gesamtgewinn - zu erzielen. Denn es gab kein Vertriebskonzept, außerdem fehlten
ausreichende Englischkenntnisse für eigenständige Verhandlungen mit potentiellen
Vertriebspartnern und Kunden. Hinzu kam, dass der "Unternehmer" offenbar nichts
unternommen hatte, um seine Einnahmesituation zu verbessern. Schriftverkehr mit
aufgesuchten potentiellen Kunden und/oder Interessenten konnte er nicht vorlegen. Zudem
hatte er offenbar weder Fachmessen besucht noch in Fachmagazinen Anzeigen
aufgegeben oder auf sein Unternehmen zugeschnittene Werbeprospekte herausgegeben.
Eine Ausweitung seiner geschäftlichen Aktivitäten auf Europa - ggf. auch durch eine
Umstellung der Produktpalette - beabsichtigte er nach eigenen Angaben nicht.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2007)
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