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Einkünfteerzielungsabsicht bei nie vermietetem Grundstück

Um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen zu können, muss der Steuerzahler die Absicht haben, das Grundstück zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu nutzen.

Im Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 01 ein unbebautes Areal gekauft, das sie mit einem Baustoffmarkt und einem Hotel bebauen und anschließend vermieten wollte. Hierzu war aber eine Umwidmung des als Gewerbegebiet ausgewiesenen Gebiets in ein sog. SO-Gebiet notwendig. Diese Umwidmung lehnte die Stadt 03 endgültig ab. Nachdem feststand, dass eine SO-Gebietsausweisung nicht erfolgen würde, wurden Alternativplanungen zur Verwirklichung einer Bebauung mit Wohnungen angestrebt. Eine Änderung des Bebauungsplans, der die Errichtung von Wohnungen ermöglicht hätte, lehnte die Stadt im Jahr 04 ebenfalls ab.

Das Finanzgericht Köln ging davon aus, dass die Klägerin in den Jahren 01 bis 04 sehr wohl die Absicht hatte, aus dem Ankauf, der Bebauung und anschließenden Vermietung des Grundstücks einen Überschuss der Vermietungseinnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Diese zunächst vorhandene Vermietungsabsicht war aber nicht mehr zu realisieren, nachdem die Stadt eine Bebauung mit Wohnungen gegen Ende 04 endgültig abgelehnt hatte. Nach den Feststellungen des Gerichts bestand daher spätestens ab 05 nahezu ausschließlich noch die Möglichkeit der Vermarktung des Grundstücks durch Verkauf, zu der es dann im Jahr 09 auch gekommen ist. Einen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die ab 06 entstandenen Aufwendungen lehnten die Richter daher ab.

Hinweis: Steht ein bebautes Grundstück nach einer auf Dauer angelegten Vermietung leer, ist es für den Werbungskostenabzug unschädlich, wenn der Steuerzahler das Objekt zum Verkauf anbietet, sofern er sich zugleich ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht. In diesem Fall kann der Vermieter also die Aufwendungen - nach wie vor - als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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