[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Einkünfteerzielungsabsicht bei
nie vermietetem Grundstück
Um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen zu
können, muss der Steuerzahler die Absicht haben, das Grundstück zur Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu nutzen.
Im Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 01 ein unbebautes Areal gekauft, das sie mit einem
Baustoffmarkt und einem Hotel bebauen und anschließend vermieten wollte. Hierzu war
aber eine Umwidmung des als Gewerbegebiet ausgewiesenen Gebiets in ein sog.
SO-Gebiet notwendig. Diese Umwidmung lehnte die Stadt 03 endgültig ab. Nachdem
feststand, dass eine SO-Gebietsausweisung nicht erfolgen würde, wurden
Alternativplanungen zur Verwirklichung einer Bebauung mit Wohnungen angestrebt. Eine
Änderung des Bebauungsplans, der die Errichtung von Wohnungen ermöglicht hätte,
lehnte die Stadt im Jahr 04 ebenfalls ab.
Das Finanzgericht Köln ging davon aus, dass die Klägerin in den Jahren 01 bis 04 sehr
wohl die Absicht hatte, aus dem Ankauf, der Bebauung und anschließenden Vermietung
des Grundstücks einen Überschuss der Vermietungseinnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen. Diese zunächst vorhandene Vermietungsabsicht war aber
nicht mehr zu realisieren, nachdem die Stadt eine Bebauung mit Wohnungen gegen Ende
04 endgültig abgelehnt hatte. Nach den Feststellungen des Gerichts bestand daher
spätestens ab 05 nahezu ausschließlich noch die Möglichkeit der Vermarktung des
Grundstücks durch Verkauf, zu der es dann im Jahr 09 auch gekommen ist. Einen
Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die ab 06
entstandenen Aufwendungen lehnten die Richter daher ab.
Hinweis: Steht ein bebautes Grundstück nach einer auf Dauer angelegten Vermietung
leer, ist es für den Werbungskostenabzug unschädlich, wenn der Steuerzahler das Objekt
zum Verkauf anbietet, sofern er sich zugleich ernsthaft und nachhaltig um eine
Vermietung bemüht. In diesem Fall kann der Vermieter also die Aufwendungen - nach wie
vor - als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]