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Wohnungseigentümergemeinschaft: Sonderumlage als Werbungskosten
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften sind die Beiträge des Eigentümers einer
vermieteten Eigentumswohnung zur Instandhaltungsrücklage erst dann als
Werbungskosten abziehbar, wenn der Verwalter für die Wohnungseigentümer
gemeinschaftliche Beiträge verausgabt. Das gilt laut Finanzgericht Niedersachsen auch
für Sonderumlagen.
Im Streitfall hatte der Eigentümer die Sonderumlage von ca. 22.000 EUR zur
Fassadensanierung am 01.03.01 geleistet. Am 01.07.01 hatte er seine bisher vermietete
Eigentumswohnung an den Mieter verkauft. Die vom bisherigen Eigentümer geleistete
Sonderumlage wurde ausweislich der Nebenkostenabrechnung des Verwalters ab Juli 01
sukzessive verbraucht. Beim bisherigen Eigentümer lagen diesbezüglich keine
Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung mehr vor, weil ihm das Objekt nicht
mehr zuzurechnen war. Auch der frühere Mieter ging leer aus: Bei ihm lehnten die Richter
den Werbungskostenabzug ab, weil er die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzte.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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