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Wohnungseigentümergemeinschaft: Sonderumlage als Werbungskosten

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften sind die Beiträge des Eigentümers einer vermieteten Eigentumswohnung zur Instandhaltungsrücklage erst dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Verwalter für die Wohnungseigentümer gemeinschaftliche Beiträge verausgabt. Das gilt laut Finanzgericht Niedersachsen auch für Sonderumlagen.

Im Streitfall hatte der Eigentümer die Sonderumlage von ca. 22.000 EUR zur Fassadensanierung am 01.03.01 geleistet. Am 01.07.01 hatte er seine bisher vermietete Eigentumswohnung an den Mieter verkauft. Die vom bisherigen Eigentümer geleistete Sonderumlage wurde ausweislich der Nebenkostenabrechnung des Verwalters ab Juli 01 sukzessive verbraucht. Beim bisherigen Eigentümer lagen diesbezüglich keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung mehr vor, weil ihm das Objekt nicht mehr zuzurechnen war. Auch der frühere Mieter ging leer aus: Bei ihm lehnten die Richter den Werbungskostenabzug ab, weil er die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzte.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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