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Vermietung von Räumen
an pflegebedürftigen Elternteil
Nutzungsüberlassungen, die sich im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft
vollziehen, gehören grundsätzlich zur nicht steuerbaren Privatsphäre. Sie lassen sich
auch nicht durch schuldrechtliche Verträge in den Bereich der Einkünfteerzielung
verlagern.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass das auch bei der Pflege eines
schwerbehinderten und pflegebedürftigen Angehörigen im Familienhaushalt gilt.
Wohnräume im Haus der Kinder, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, können
folglich nicht mit steuerrechtlicher Wirkung an die pflegebedürftigen Eltern vermietet
werden.
Information für: | alle, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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