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Vermietung von Räumen an pflegebedürftigen Elternteil

Nutzungsüberlassungen, die sich im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft vollziehen, gehören grundsätzlich zur nicht steuerbaren Privatsphäre. Sie lassen sich auch nicht durch schuldrechtliche Verträge in den Bereich der Einkünfteerzielung verlagern.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass das auch bei der Pflege eines schwerbehinderten und pflegebedürftigen Angehörigen im Familienhaushalt gilt. Wohnräume im Haus der Kinder, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, können folglich nicht mit steuerrechtlicher Wirkung an die pflegebedürftigen Eltern vermietet werden.

Information für: alle, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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