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Kurzfristige Fremdvermietung
wegen geplanter Eigennutzung
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit geht der Fiskus grundsätzlich davon
aus, dass Sie die Absicht haben, einen Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen. Die Anfangsverluste können Sie daher - auch über einen
längeren Zeitraum - als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich
geltend machen und mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen.
Wichtig ist dabei, dass die Vermietungstätigkeit nach den bei Beginn der Vermietung
ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich einen Fall untersucht, in dem die Vermieterin
während einer kurzfristigen Fremdvermietung nur Werbungskostenüberschüsse erzielt
hatte; sie hatte von vornherein eine Eigennutzung geplant und das Haus schon nach
zweieinhalb Jahren selbst bezogen. Eine Vertragsverlängerung hatte sie schon im
Vertrag wegen Eigenbedarfs ausdrücklich ausgeschlossen. Laut BFH ist das keine auf
Dauer angelegte Vermietungstätigkeit mit der Absicht, Einkünfte zu erzielen. Die während
der tatsächlichen Vermietungszeit erwirtschafteten Werbungskostenüberschüsse blieben
deshalb steuerlich unberücksichtigt. Die Vermieterin konnte die Verluste auch nicht mit
anderen Einkünften verrechnen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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