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Kurzfristige Fremdvermietung wegen geplanter Eigennutzung

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit geht der Fiskus grundsätzlich davon aus, dass Sie die Absicht haben, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Die Anfangsverluste können Sie daher - auch über einen längeren Zeitraum - als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend machen und mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen. Wichtig ist dabei, dass die Vermietungstätigkeit nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich einen Fall untersucht, in dem die Vermieterin während einer kurzfristigen Fremdvermietung nur Werbungskostenüberschüsse erzielt hatte; sie hatte von vornherein eine Eigennutzung geplant und das Haus schon nach zweieinhalb Jahren selbst bezogen. Eine Vertragsverlängerung hatte sie schon im Vertrag wegen Eigenbedarfs ausdrücklich ausgeschlossen. Laut BFH ist das keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit mit der Absicht, Einkünfte zu erzielen. Die während der tatsächlichen Vermietungszeit erwirtschafteten Werbungskostenüberschüsse blieben deshalb steuerlich unberücksichtigt. Die Vermieterin konnte die Verluste auch nicht mit anderen Einkünften verrechnen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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