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Vermietung:
Immobilienfinanzierung durch Fremdwährungsdarlehen
Immobilien, die vermietet werden sollen, werden seit einigen Jahren nicht selten durch
den Einsatz von Fremdwährungsdarlehen finanziert. Bei der Tilgung dieser Darlehen
können sich aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung an den Kapitalmärkten sowohl
Kursgewinne als auch -verluste ergeben. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat
diesbezüglich auf Folgendes hingewiesen:
Ein Steuerzahler hatte ein Darlehen in ausländischer Währung aufgenommen, um damit
den Kauf eines zur Vermietung bestimmten Grundstücks zu finanzieren. Das Darlehen
hatte er in gleicher Währung zurückzuzahlen. Nach Ansicht der Richter sind die Kosten,
die aus einer ungünstigen Entwicklung des Wechselkurses zwischen Euro und der
ausländischen Währung resultieren, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung abziehbar. Dafür sind in vergleichbaren Fällen aber auch
etwaige Kursgewinne nicht steuerpflichtig.
Währungsverluste in Zusammenhang mit der Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens
können auch nur dann zu einem Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft
führen, wenn
- der Fremdwährungsbetrag unangetastet bleibt (z.B. durch eine Festgeldanlage)
und
- innerhalb der zurzeit noch geltenden Jahresfrist wieder verkauft wird.
Bei jeder anderweitigen Verwendung - im Streitfall Tilgung von Darlehen einer Bank - geht
das Wirtschaftsgut unter. Deshalb kann es auch nicht mehr verkauft werden. Ein privates
Veräußerungsgeschäft kann also nicht mehr vorliegen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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