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Halbabzugsverbot:
Verfassungsrechtlich unbedenklich
GmbH-Gesellschafter und Besitzer von Aktien können Aufwendungen im Zusammenhang
mit ihrer Beteiligung nur zur Hälfte als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus
Kapitalvermögen abziehen (sog. Halbabzugsverbot). Das gilt beispielsweise für
Schuldzinsen, die aufgrund der Finanzierung des Erwerbs der Beteiligung zu zahlen sind.
Diese gesetzliche Regelung ist das Korrektiv für die Tatsache, dass auch
Gewinnausschüttungen einer GmbH und Dividenden nur zur Hälfte als steuerpflichtige
Einnahmen aus Kapitalvermögen angesetzt werden.
Ein GmbH-Gesellschafter hatte geltend gemacht, das Halbabzugsverbot sei
verfassungswidrig. Der Bundesfinanzhof ist diesen verfassungsrechtlichen Bedenken im
Ergebnis aber nicht gefolgt und hat damit die geltende Rechtslage bestätigt.
Hinweis: Die Besteuerung von Gewinnausschüttungen einer GmbH und des Verkaufs von
GmbH-Anteilen wird sich ab 2009 grundlegend ändern. Wir informieren Sie gerne
ausführlich über die neue Rechtslage.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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