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Private Vermögensverwaltung
bei Wertpapierhandel mit eigenem und fremdem Geld
Viele Steuerzahler, die aus dem Handel mit Wertpapieren Verluste erzielen, versuchen,
diese als Verluste aus einem gewerblichen Wertpapierhandel zu erklären. Das hat den
Vorteil, dass diese Verluste mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden
können. Meistens bleibt dieser Versuch allerdings erfolglos, wie auch folgender Fall zeigt,
mit dem sich das Finanzgericht Köln befasst hat:
Ein Gymnasiallehrer hatte sich autodidaktisch Kenntnisse im Bank- und Börsenwesen
verschafft. Er verwaltete überwiegend eigenes Vermögen, das er mit von seiner Mutter
überlassenen Mitteln vermischt hatte und auf unter eigenen Namen geführten Bankkonten
und Depots verwahrte. Nach Ansicht der Richter liegt hier kein gewerblicher
Wertpapierhandel vor, selbst wenn der Lehrer die alleinige Entscheidungskompetenz
über die Anlage der Mittel hat, die ihm seine Mutter überlassen hat.
Während der gewerbliche Wertpapierhändler seine Leistungen regelmäßig der
Öffentlichkeit anbietet, stellt sich die Vermögensverwaltung für nahe Angehörige im
Allgemeinen als Maßnahme der innerfamiliären Arbeitsteilung dar. Eine eventuell
getroffene Honorarvereinbarung oder Erfolgsbeteiligung ändert den privaten Charakter
der Vermögensverwaltung nicht. Der Lehrer unterhielt außerdem kein Büro und verfügte
auch nicht über andere speziell für den Wertpapierhandel bestimmte
Ausstattungsgegenstände, sondern wickelte seine Geschäfte mit Hilfe eines
handelsüblichen Laptops von seinen privaten Räumen aus ab. Folglich fehlte das
Mindestmaß an kaufmännischer Organisation. Geschäftspartner waren zudem nicht
institutionelle Marktteilnehmer, sondern ausschließlich seine depotführende Bank. Auf die
Zahl und den Gesamtumsatz der Transaktionen kommt es dann nicht an. Der Lehrer hat
gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Mit der Einführung der 25%igen Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 werden auch
private Wertpapierveräußerungsgeschäfte den Einkünften aus Kapitalvermögen
zugerechnet. Allerdings ist auch dann ein Ausgleich etwaiger Verluste mit anderen
positiven Einkünften nicht möglich.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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