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Private Vermögensverwaltung bei Wertpapierhandel mit eigenem und fremdem Geld

Viele Steuerzahler, die aus dem Handel mit Wertpapieren Verluste erzielen, versuchen, diese als Verluste aus einem gewerblichen Wertpapierhandel zu erklären. Das hat den Vorteil, dass diese Verluste mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können. Meistens bleibt dieser Versuch allerdings erfolglos, wie auch folgender Fall zeigt, mit dem sich das Finanzgericht Köln befasst hat:

Ein Gymnasiallehrer hatte sich autodidaktisch Kenntnisse im Bank- und Börsenwesen verschafft. Er verwaltete überwiegend eigenes Vermögen, das er mit von seiner Mutter überlassenen Mitteln vermischt hatte und auf unter eigenen Namen geführten Bankkonten und Depots verwahrte. Nach Ansicht der Richter liegt hier kein gewerblicher Wertpapierhandel vor, selbst wenn der Lehrer die alleinige Entscheidungskompetenz über die Anlage der Mittel hat, die ihm seine Mutter überlassen hat.

Während der gewerbliche Wertpapierhändler seine Leistungen regelmäßig der Öffentlichkeit anbietet, stellt sich die Vermögensverwaltung für nahe Angehörige im Allgemeinen als Maßnahme der innerfamiliären Arbeitsteilung dar. Eine eventuell getroffene Honorarvereinbarung oder Erfolgsbeteiligung ändert den privaten Charakter der Vermögensverwaltung nicht. Der Lehrer unterhielt außerdem kein Büro und verfügte auch nicht über andere speziell für den Wertpapierhandel bestimmte Ausstattungsgegenstände, sondern wickelte seine Geschäfte mit Hilfe eines handelsüblichen Laptops von seinen privaten Räumen aus ab. Folglich fehlte das Mindestmaß an kaufmännischer Organisation. Geschäftspartner waren zudem nicht institutionelle Marktteilnehmer, sondern ausschließlich seine depotführende Bank. Auf die Zahl und den Gesamtumsatz der Transaktionen kommt es dann nicht an. Der Lehrer hat gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweis: Mit der Einführung der 25%igen Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 werden auch private Wertpapierveräußerungsgeschäfte den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet. Allerdings ist auch dann ein Ausgleich etwaiger Verluste mit anderen positiven Einkünften nicht möglich.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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