[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Kindergeld: Vorsicht bei
Personalrabatten!
Den Eltern eines volljährigen Kindes, das das
- 25. Lebensjahr (Geburtsjahr ab 1983),
- 26. Lebensjahr (Geburtsjahr 1982) oder
- 27. Lebensjahr (Geburtsjahr bis 1981)
noch nicht vollendet hat, stehen Kindergeld und die übrigen kindbedingten
Steuervergünstigungen zu, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Dabei dürfen die
eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 7.680 EUR jährlich
(Jahresgrenzbetrag) betragen.
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich bestätigt, dass ein vom Arbeitgeber gewährter
steuerpflichtiger Personalrabatt zu den Einkünften des Kindes gehört, die in die
Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen sind. Das gilt auch, wenn
das Kind diesen Rabatt an den Kindergeldberechtigten weitergibt. Das Kind befand sich
im Streitfall in Ausbildung bei einem Automobilhersteller. In seinem Bruttoarbeitslohn war
ein Personalrabatt auf den Kauf eines Pkw von 3.995 EUR enthalten, den der Vater über
seinen Sohn gekauft hatte. Durch den Personalrabatt war der Jahresgrenzbetrag
überschritten mit der Folge, dass die Eltern kein Kindergeld mehr erhielten.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]