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Kindergeld: Vorsicht bei Personalrabatten!

Den Eltern eines volljährigen Kindes, das das

  • 25. Lebensjahr (Geburtsjahr ab 1983),
  • 26. Lebensjahr (Geburtsjahr 1982) oder
  • 27. Lebensjahr (Geburtsjahr bis 1981)

noch nicht vollendet hat, stehen Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen zu, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Dabei dürfen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 7.680 EUR jährlich (Jahresgrenzbetrag) betragen.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich bestätigt, dass ein vom Arbeitgeber gewährter steuerpflichtiger Personalrabatt zu den Einkünften des Kindes gehört, die in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen sind. Das gilt auch, wenn das Kind diesen Rabatt an den Kindergeldberechtigten weitergibt. Das Kind befand sich im Streitfall in Ausbildung bei einem Automobilhersteller. In seinem Bruttoarbeitslohn war ein Personalrabatt auf den Kauf eines Pkw von 3.995 EUR enthalten, den der Vater über seinen Sohn gekauft hatte. Durch den Personalrabatt war der Jahresgrenzbetrag überschritten mit der Folge, dass die Eltern kein Kindergeld mehr erhielten.

Information für: alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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