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Kindergeld für Stiefkind nur bei
zivilrechtlich wirksamer Ehe!
Für die Gewährung von Kindergeld werden neben eigenen Kindern auch die vom
Kindergeldberechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten
berücksichtigt (sog. Stiefkinder). Unter "Ehegatte" ist laut Bundesfinanzhof allerdings nur
der Partner einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Sind die Ehegatten
ausländische Staatsangehörige, muss die zwischen ihnen geschlossene Ehe auch in
Deutschland anerkannt sein. Wenn keine rechtsgültige Ehe in diesem Sinne besteht, wird
das Kind des Partners auch nicht als Pflegekind berücksichtigt. Ein
Pflegekindschaftsverhältnis setzt nämlich voraus, dass
- das Kind mit dem Berechtigten durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
berechnetes Band verbunden ist,
- der Berechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und
- das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.
Das ist aber nicht der Fall, wenn der Partner und damit der Elternteil des Kindes im
gemeinsamen Haushalt mit dem Berechtigten lebt und keine Anhaltspunkte bestehen,
dass der Elternteil seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind nicht nachkommt.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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