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Sonderausgabenabzug für
Schulgeldzahlungen verfassungsgemäß
Schulgeld für den Unterricht in Privatschulen können Sie zu 30 % als Sonderausgaben
bei der Einkommensteuer absetzen, wenn die Schule staatlich genehmigt oder nach
Landesrecht erlaubt ist. Ausgenommen von diesem Sonderausgabenabzug ist das
Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Das Finanzgericht
Schleswig-Holstein hat entschieden, dass dieser begrenzte Sonderausgabenabzug für die
Schulgeldzahlungen verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Hinweis: Kosten für die Kinderbetreuung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen
bis zu 4.000 EUR je Kind wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder als
Sonderausgaben geltend machen. Wir beraten Sie gerne über die Einzelheiten.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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