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Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen verfassungsgemäß

Schulgeld für den Unterricht in Privatschulen können Sie zu 30 % als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer absetzen, wenn die Schule staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt ist. Ausgenommen von diesem Sonderausgabenabzug ist das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass dieser begrenzte Sonderausgabenabzug für die Schulgeldzahlungen verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Hinweis: Kosten für die Kinderbetreuung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 4.000 EUR je Kind wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend machen. Wir beraten Sie gerne über die Einzelheiten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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