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Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für Sonderdiät abziehbar?

Kosten, die durch Diätverpflegung entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Laut Bundesfinanzhof gilt dieses gesetzliche Abzugsverbot auch für Aufwendungen durch Sonderdiäten.

Im Streitfall ging es um eine die Verdauung beeinträchtigende Erkrankung der Dünndarmschleimhaut (Zöliakie). Sie beruht auf einer Unverträglichkeit des in vielen Getreidearten enthaltenen Klebeproteins Gluten. Zöliakie ist zwar eine Krankheit, so dass unmittelbare Krankheitskosten (z.B. für Medikamente) abziehbar sind. Diätkosten sind aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu berücksichtigen. Das Abzugsverbot gilt ausnahmslos - selbst wenn die Diätkosten mit einer Krankheit zusammenhängen, ihre Notwendigkeit nachgewiesen ist und die Diät eine medikamentöse Behandlung ersetzt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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