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Außergewöhnliche Belastungen:
Kosten für Sonderdiät abziehbar?
Kosten, die durch Diätverpflegung entstehen, sind nicht als außergewöhnliche
Belastungen abziehbar. Laut Bundesfinanzhof gilt dieses gesetzliche Abzugsverbot auch
für Aufwendungen durch Sonderdiäten.
Im Streitfall ging es um eine die Verdauung beeinträchtigende Erkrankung der
Dünndarmschleimhaut (Zöliakie). Sie beruht auf einer Unverträglichkeit des in vielen
Getreidearten enthaltenen Klebeproteins Gluten. Zöliakie ist zwar eine Krankheit, so dass
unmittelbare Krankheitskosten (z.B. für Medikamente) abziehbar sind. Diätkosten sind
aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu berücksichtigen. Das Abzugsverbot
gilt ausnahmslos - selbst wenn die Diätkosten mit einer Krankheit zusammenhängen, ihre
Notwendigkeit nachgewiesen ist und die Diät eine medikamentöse Behandlung ersetzt.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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