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Adipositas: Kosten für
Abmagerungskur nur mit Attest abziehbar
Krankheitskosten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen Ihrer
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd
geltend machen. Um die medizinische Notwendigkeit von Maßnahmen nachzuweisen, die
nicht immer und eindeutig allein der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen,
brauchen Sie allerdings ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes amtsärztliches Attest.
Aus diesem Attest muss sich zweifelsfrei entnehmen lassen, dass Sie krank sind und die
den Kosten zugrundeliegende Behandlung medizinisch indiziert ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) geht davon aus, dass Adipositas (starkes Übergewicht und zu
viel Körperfett) nicht krankhaft sein muss. Durch eine Abmagerung werden nicht
unmittelbar Krankheiten therapiert, die infolge von Übergewichtigkeit entstanden sind.
Auch viele gesunde Menschen mit Übergewicht unterziehen sich Diäten,
Abmagerungskuren, chirurgischen Fettabsaugungen, Psychotherapien,
Sportprogrammen und anderen Maßnahmen zur Gewichtsreduktion. Um die Kosten für
solche Maßnahmen steuerlich abziehen zu können, brauchen daher laut BFH auch stark
Übergewichtige ein vor Behandlungsbeginn erstelltes amtsärztliches Attest.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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