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Einnahmenüberschuss-Rechnung: Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als wiederkehrende Ausgaben

Ermittelt ein Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahmenüberschuss-Rechnung, sind die Einnahmen und Ausgaben steuerlich in dem Jahr anzusetzen, in dem sie vereinnahmt bzw. geleistet werden. Von diesem Grundsatz gibt es u.a. eine Ausnahme für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben: Erfolgen die Zahlungen kurz vor dem Beginn oder kurz nach dem Ende des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, werden die Zahlungen steuerlich im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit bei der Gewinnermittlung angesetzt. Als "kurze Zeit" wird ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen angesehen.

Der Bundesfinanzhof beurteilt auch die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, weil deren Wiederholung von vornherein feststeht. Leistet ein Unternehmer z.B. die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2007 bis zum 10.01.2008, ist der entsprechende Betrag noch bei der Gewinnermittlung für das Jahr 2007 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Hinweis: Im Umkehrschluss dazu sind auch Umsatzsteuer-Erstattungen aufgrund einer Voranmeldung regelmäßig wiederkehrende Einnahmen.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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