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Einnahmenüberschuss-Rechnung: Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als
wiederkehrende Ausgaben
Ermittelt ein Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahmenüberschuss-Rechnung, sind
die Einnahmen und Ausgaben steuerlich in dem Jahr anzusetzen, in dem sie vereinnahmt
bzw. geleistet werden. Von diesem Grundsatz gibt es u.a. eine Ausnahme für regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben: Erfolgen die Zahlungen kurz vor dem Beginn
oder kurz nach dem Ende des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, werden die
Zahlungen steuerlich im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit bei der
Gewinnermittlung angesetzt. Als "kurze Zeit" wird ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen
angesehen.
Der Bundesfinanzhof beurteilt auch die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als regelmäßig
wiederkehrende Ausgaben, weil deren Wiederholung von vornherein feststeht. Leistet ein
Unternehmer z.B. die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2007 bis zum
10.01.2008, ist der entsprechende Betrag noch bei der Gewinnermittlung für das Jahr
2007 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Hinweis: Im Umkehrschluss dazu sind auch Umsatzsteuer-Erstattungen aufgrund einer
Voranmeldung regelmäßig wiederkehrende Einnahmen.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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