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Selbständige Lehrer: Unterrichtsleistungen für allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen und an privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen erfolgen, denen eine Berufs- oder Prüfungsvorbereitung bescheinigt wird. Mit dieser Problematik hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in folgendem Fall befasst:

Auf die Befreiungsregelung hatte sich eine Diplom-Pädagogin berufen, die mit einem "Privaten Bildungsinstitut" im Bereich der Erwachsenenbildung tätig war. Sie erbrachte 2002 an einer Berufsakademie (der die zuständige Landesbehörde Berufs- und Prüfungsvorbereitung bescheinigt hatte) Unterrichtsleistungen sowohl persönlich als auch durch für sie selbständig tätige Dozenten, denen sie das Honorar weiterreichte. Das Finanzamt behandelte die Unterrichtsleistungen der Pädagogin als steuerfrei, soweit sie persönlich unterrichtet hatte, nicht aber, soweit sie den Unterricht durch ihre selbständigen Dozenten ("Subunternehmer") an die Akademie leistete.

Der BFH bestätigte dieses Ergebnis. Der Unterricht durch ihre Dozenten war keine "unmittelbar dem Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung" der Pädagogin. Die Dozenten leisteten an sie. Die Pädagogin war mit ihrem "Privaten Bildungsinstitut" ihrerseits keine durch eine Bescheinigung der Landesbehörde anerkannte Bildungseinrichtung, die als solche befreite Unterrichtsleistungen hätte ausführen können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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