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Schenken/Vererben: Abgeltung
eines Zugewinnausgleichs
Trotz der (noch) geltenden hohen Freibeträge bei Ehepaaren sollten Sie bei
vermögensrechtlichen Vereinbarungen stets auch die möglichen schenkungsteuerlichen
Folgen im Auge behalten. Dazu dieser Fall:
Ein Ehepaar hatte einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen, in dem u.a. Folgendes
vereinbart war: Zum Ausgleich des für die Zeit bis zum Vertragsabschluss
erwirtschafteten Zugewinns sollte der Ehemann der Ehefrau einen hohen Geldbetrag
zahlen. Außerdem sollte er ihr ein Grundstück und Miteigentumsanteile an weiteren
Grundstücken übertragen. Die Auflassung wurde erklärt und die Eintragung in das
Grundbuch bewilligt und beantragt. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wurde
nicht beendet, sondern nur modifiziert: Für den Fall der Scheidung sollte kein weiterer
Ausgleich erfolgen. Beim Tod eines Ehegatten sollten bestimmte Vermögensteile
unberücksichtigt bleiben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) beurteilte die Leistungen des Ehemannes an die Ehefrau als
schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen. Ausschlaggebend war, dass der Ausgleich des
Zugewinnanspruchs der Ehefrau nicht anlässlich der Beendigung des Güterstands der
Zugewinngemeinschaft kraft Gesetzes entstanden war. Stattdessen hat das Ehepaar
diesen Güterstand - wenn auch stark modifiziert und eingeschränkt - weiter fortgeführt.
Hinweis: Anders sieht die Sache aus, wenn von Gesetzes wegen eine
Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der
Zugewinngemeinschaft entsteht. Nach Ansicht des BFH liegt keine
schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vor, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen
Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt. Das gilt sogar, wenn der Güterstand der
Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird.
Information für: | alle |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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