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Schenken/Vererben: Abgeltung eines Zugewinnausgleichs

Trotz der (noch) geltenden hohen Freibeträge bei Ehepaaren sollten Sie bei vermögensrechtlichen Vereinbarungen stets auch die möglichen schenkungsteuerlichen Folgen im Auge behalten. Dazu dieser Fall:

Ein Ehepaar hatte einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen, in dem u.a. Folgendes vereinbart war: Zum Ausgleich des für die Zeit bis zum Vertragsabschluss erwirtschafteten Zugewinns sollte der Ehemann der Ehefrau einen hohen Geldbetrag zahlen. Außerdem sollte er ihr ein Grundstück und Miteigentumsanteile an weiteren Grundstücken übertragen. Die Auflassung wurde erklärt und die Eintragung in das Grundbuch bewilligt und beantragt. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wurde nicht beendet, sondern nur modifiziert: Für den Fall der Scheidung sollte kein weiterer Ausgleich erfolgen. Beim Tod eines Ehegatten sollten bestimmte Vermögensteile unberücksichtigt bleiben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) beurteilte die Leistungen des Ehemannes an die Ehefrau als schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen. Ausschlaggebend war, dass der Ausgleich des Zugewinnanspruchs der Ehefrau nicht anlässlich der Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft kraft Gesetzes entstanden war. Stattdessen hat das Ehepaar diesen Güterstand - wenn auch stark modifiziert und eingeschränkt - weiter fortgeführt.

Hinweis: Anders sieht die Sache aus, wenn von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft entsteht. Nach Ansicht des BFH liegt keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vor, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt. Das gilt sogar, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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