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Kein Rabattfreibetrag für Zuwendungen von verbundenen Unternehmen

In vielen Unternehmen erhalten Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeitsverhältnisse Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber zumindest in gleichem Umfang für fremde Dritte herstellt, vertreibt oder erbringt. Dabei ist der sich nach Abzug einer etwaigen Zuzahlung des Arbeitnehmers ergebende geldwerte Vorteil bis zu 1.080 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei (sog. Rabattfreibetrag für Belegschaftseinkauf).

Der steuerfreie Rabattfreibetrag kann allerdings nicht beansprucht werden, wenn die Zuwendung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten erfolgt. Das gilt laut Finanzgericht Hessen auch, wenn der Zuwendende - wie etwa konzernzugehörige Unternehmen - dem Arbeitgeber nahe steht. Der Gesetzgeber hat sich nämlich bei Einführung des Rabattfreibetrags trotz des Hinweises auf die Erschwerung betriebswirtschaftlich sinnvoller Ausgliederungen einzelner Teilbereiche aus den Produktionsbetrieben bewusst gegen die Einführung einer Konzernklausel entschieden. Der Begriff des arbeitsrechtlichen Gemeinschaftsbetriebs kann im Steuerrecht leider nicht analog angewendet werden. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweis: Sachzuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmer können aber vom Zuwendenden mit 30 % pauschal versteuert werden. Diese Pauschalversteuerung ist allerdings sozialversicherungspflichtig. Wir beraten Sie gerne über die Vor- und Nachteile, die mit dieser Alternative verbunden sind.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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