[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Kein Rabattfreibetrag für
Zuwendungen von verbundenen Unternehmen
In vielen Unternehmen erhalten Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeitsverhältnisse Waren
oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber zumindest in gleichem Umfang für fremde
Dritte herstellt, vertreibt oder erbringt. Dabei ist der sich nach Abzug einer etwaigen
Zuzahlung des Arbeitnehmers ergebende geldwerte Vorteil bis zu 1.080 EUR steuer- und
sozialversicherungsfrei (sog. Rabattfreibetrag für Belegschaftseinkauf).
Der steuerfreie Rabattfreibetrag kann allerdings nicht beansprucht werden, wenn die
Zuwendung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten erfolgt. Das gilt laut
Finanzgericht Hessen auch, wenn der Zuwendende - wie etwa konzernzugehörige
Unternehmen - dem Arbeitgeber nahe steht. Der Gesetzgeber hat sich nämlich bei
Einführung des Rabattfreibetrags trotz des Hinweises auf die Erschwerung
betriebswirtschaftlich sinnvoller Ausgliederungen einzelner Teilbereiche aus den
Produktionsbetrieben bewusst gegen die Einführung einer Konzernklausel entschieden.
Der Begriff des arbeitsrechtlichen Gemeinschaftsbetriebs kann im Steuerrecht leider nicht
analog angewendet werden. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim
Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Sachzuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmer können aber
vom Zuwendenden mit 30 % pauschal versteuert werden. Diese Pauschalversteuerung ist
allerdings sozialversicherungspflichtig. Wir beraten Sie gerne über die Vor- und Nachteile,
die mit dieser Alternative verbunden sind.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]