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Fiskus lässt sich nicht an Führerscheinkosten beteiligen

Gemischte Kosten können grundsätzlich in einen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich abziehbaren und einen privat veranlassten und damit nicht abziehbaren Anteil aufgeteilt werden. Das setzt aber voraus, dass die Kosten eindeutig abgrenzbare, beruflich oder betrieblich (mit-)veranlasste Aufwendungen betreffen, die eine Aufteilung nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben gestatten.

Davon ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bei Kosten, die durch den Erwerb des Führerscheins verlasst sind, nicht auszugehen. Eine einmal erworbene Fahrerlaubnis wird regelmäßig in nicht unbedeutendem Umfang auch privat genutzt. Nach objektiven Merkmalen sind die spätere private und betriebliche Nutzung nicht vorhersehbar und abgrenzbar. Auch der zufällige Umfang der beruflichen und privaten Nutzung in dem Jahr, in dem die Kosten des Erwerbs der Fahrerlaubnis entstanden sind, stellt nach Ansicht der Richter keinen geeigneten Maßstab dar. Das hat zur Folge, dass die Kosten insgesamt nicht steuermindernd geltend gemacht werden können, sondern zu den nichtabziehbaren Kosten der privaten Vermögensebene gehören.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2008)

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