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Fiskus lässt sich nicht an Führerscheinkosten beteiligen
Gemischte Kosten können grundsätzlich in einen als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten steuerlich abziehbaren und einen privat veranlassten und damit nicht
abziehbaren Anteil aufgeteilt werden. Das setzt aber voraus, dass die Kosten eindeutig
abgrenzbare, beruflich oder betrieblich (mit-)veranlasste Aufwendungen betreffen, die eine
Aufteilung nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben gestatten.
Davon ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bei Kosten, die durch den Erwerb des
Führerscheins verlasst sind, nicht auszugehen. Eine einmal erworbene Fahrerlaubnis wird
regelmäßig in nicht unbedeutendem Umfang auch privat genutzt. Nach objektiven
Merkmalen sind die spätere private und betriebliche Nutzung nicht vorhersehbar und
abgrenzbar. Auch der zufällige Umfang der beruflichen und privaten Nutzung in dem Jahr,
in dem die Kosten des Erwerbs der Fahrerlaubnis entstanden sind, stellt nach Ansicht der
Richter keinen geeigneten Maßstab dar. Das hat zur Folge, dass die Kosten insgesamt nicht
steuermindernd geltend gemacht werden können, sondern zu den nichtabziehbaren Kosten
der privaten Vermögensebene gehören.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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