[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Amtliche Sachbezugswerte: Mahlzeiten, Unterkünfte und Wohnungen ab
2008
Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an seine
Belegschaft abgibt, sind - wenn das Unternehmen nicht ausnahmsweise Mahlzeiten
vorrangig an Fremde verkauft - mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Dieser
Wert beträgt für 2008 einheitlich bei allen Arbeitnehmern (und somit auch bei Jugendlichen
unter 18 Jahren und Auszubildenden) in allen Bundesländern unverändert
- für ein
Mittag-
oder
Abendessen 2,67
EUR,
- für ein
Frühstück
1,50 EUR.
Der Arbeitgeber darf die Steuer auf den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 % erheben.
Macht er von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, gehört die Vergünstigung nicht
zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt.
Der monatliche Wert einer freien oder verbilligten Unterkunft beträgt in den alten
Bundesländern für 2008 weiterhin 198,00 EUR. Dieser Wert gilt ab 2008 erstmals auch in
den neuen Bundesländern, weil der Gesetzgeber die bisherige Differenzierung aufgegeben
hat. Ist der Ansatz des Unterkunftswerts im Einzelfall unbillig, kann die Unterkunft auch mit
dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, falls dieser geringer ist.
Im Gegensatz zu einer Unterkunft ist eine Wohnung eine in sich abgeschlossene Einheit
von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Der Wert einer
freien oder verbilligten Wohnung ist grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis zu
bewerten. Falls das mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die
Wohnung 2008 weiterhin mit monatlich 3,45 EUR je qm bzw. - bei einfacher Ausstattung
ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche - mit 2,80 EUR im Monat angesetzt
werden. Dieser Wert gilt ab dem 01.01.2008 auch in den neuen Bundesländern.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat übrigens bestätigt, dass der sich nach der
Sachbezugsverordnung (SachBezV) ergebende Wert für die Überlassung einer Unterkunft
zwingend anzusetzen ist. Damit sind die amtlichen Sachbezugswerte auch dann der
Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie (angeblich) über dem Marktwert liegen.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern in einem Wohnheim
Unterkünfte zur Verfügung gestellt. Die Arbeitnehmer leisteten dafür Zahlungen, die nach
Meinung der Beteiligten der ortsüblichen Miete entsprachen. Das Finanzamt forderte für die
Differenz zwischen den Zahlungen der Arbeitnehmer und den sich nach der amtlichen
SachBezV ergebenden Werten vom Arbeitgeber Lohnsteuer nach. Dieser wehrte sich
gegen den Haftungsbescheid. Seine Begründung:
Die von den Arbeitnehmern geleisteten Zahlungen für die Unterkünfte hätten den
marktüblichen Entgelten entsprochen. Die vom Finanzamt angesetzten Werte führten zur
Besteuerung tatsächlich nicht erzielter Einkünfte. Er habe den Arbeitnehmern keine
Unterkünfte "verbilligt" überlassen. Der BFH gab jedoch dem Finanzamt Recht.
Hinweis: Ab dem Jahr 2007 wurde die SachBezV durch die
Sozialversicherungsentgeltverordnung abgelöst.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]