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Vortragstätigkeit: Kein Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer!
Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind ab 2007 nur noch als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung handelt.
Das Finanzgericht München hat entschieden, dass bei einer selbständig ausgeübten
Vortragstätigkeit der Mittelpunkt der Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers
liegt, weil die körperliche Präsenz vor Ort in den Seminaren prägend ist. Das gilt erst recht
bei 180 Terminen im Jahr. Daran ändert auch eine aufgrund eines ca. 1%igen
Umsatzanteils als nachrangig einzustufende schriftstellerische Begleittätigkeit nichts, die
ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. Die Beschäftigung der Ehefrau
und die Urlaubsvertretung durch eine befreundete Person aus dem näheren Bekanntenkreis
des Freiberuflers führten nicht dazu, dass die Nutzung des "Büros" aus der häuslichen
Ebene herausgeführt wurde.
Die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers sind somit in vergleichbaren Fällen ab 2007
nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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