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Kein Rabattfreibetrag für Barlohn
Wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen (also
Sachbezüge) unentgeltlich oder verbilligt erhält, kann der steuer- und
sozialversicherungsfreie Rabattfreibetrag von 1.080 EUR in Anspruch genommen werden.
Das gilt allerdings nicht für Provisionen, die der Arbeitgeber von Verbundunternehmen für
die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhalten hat und die er in bestimmten Fällen an
eigene Arbeitnehmer weitergibt: Hier gewährt der Arbeitgeber Barlohn und keinen
Sachbezug. Folglich lehnt der Bundesfinanzhof die Inanspruchnahmne des
Rabattfreibetrags leider ab. Zwar wäre für Vermittlungsleistungen dieser Art die
Rabattbesteuerung insofern möglich gewesen, als das Vermitteln von Versicherungen zur
Produktpalette des Arbeitgebers (hier: eine Bank) gehörte.
Die Bank hatte aber nur dem Versicherungsunternehmen gegenüber eine
Vermittlungsleistung erbracht. Zwischen der Bank und ihren Arbeitnehmern bestanden keine
Rechtsbeziehungen, nach denen die Bank von ihren Arbeitnehmern eine - ggf. anteilige -
Provision hätte verlangen und auf die sie mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis hätte
verzichten können. Vielmehr standen der Bank Ansprüche nur gegen das
Versicherungsunternehmen zu, die auch in vollem Umfang erfüllt wurden. Im Ergebnis hatte
die Bank im Streitfall gegenüber ihren Arbeitnehmern keine verbilligten Sachbezüge in Form
von Dienstleistungen erbracht.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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