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Arbeitszeitkonten: Befristete Arbeitsverhältnisse

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, künftig fällig werdenden Arbeitslohn ganz oder teilweise betragsmäßig auf einem Konto gutzuschreiben, um ihn in Zeiten der Arbeitsfreistellung auszuzahlen (Arbeitszeitkonto). Hier führen weder die Vereinbarung noch die Wertgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto zu einem Zufluss von Arbeitslohn.

Die Bildung von Arbeitszeitkonten ist bei befristeten Arbeitsverhältnissen aber nur möglich, wenn die sich ergebenden Mehr- oder Minderzeiten bei normalem Ablauf während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses durch Freizeitausgleich oder Nacharbeit ausgeglichen werden. Das hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen klargestellt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2008)

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