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Gesamtkosten in den Fällen der Firmenwagengestellung
Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen stellt, kann er den
steuerpflichtigen geldwerten Vorteil
- nach der
1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung
oder
- nach der
Fahrtenbuchmethode
(Gesamtkosten und
ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch)
ermitteln. Bei der Fahrtenbuchmethode ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des
Firmenwagens mit dem Anteil der Gesamtkosten (Nettokosten zuzüglich Umsatzsteuer) des
Pkw anzusetzen, der dem Verhältnis der Privatfahrten an der Gesamtfahrstrecke entspricht.
Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode sind im Rahmen
der Berechnung der Gesamtkosten die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten (z.B.
Benzinkosten) nicht anzusetzen. Also sind nur die vom Arbeitgeber und von einem Dritten
(z.B. verbundenen Unternehmen) getragenen Kosten einzubeziehen. Entsprechendes gilt
in den Fällen der sog. Kostendeckelung, wenn also der geldwerte Vorteil nach der
Bruttolistenpreisregelung auf die Gesamtkosten gedeckelt wird.
Beispiel: Der Arbeitnehmer legt anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs dar, dass
von der gesamten Jahresfahrleistung von 20.000 km auf Privatfahrten 9.000 km entfallen.
Die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtkosten belaufen sich auf 8.000 EUR. Die laufenden
Betriebskosten in Höhe von 2.000 EUR hat der Arbeitnehmer selbst getragen.
Ausgehend von einer Jahresfahrleistung von 20.000 km und den vom Arbeitgeber
getragenen Gesamtkosten von 8.000 EUR ergibt sich ein Kilometersatz von 0,40 EUR. Die
vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten sind nicht anzusetzen. Der geldwerte Vorteil
für die Überlassung des Firmenwagens nach der Fahrtenbuchmethode beträgt:
Privatfahrten 9.000 km x 0,40 EUR = 3.600 EUR.
Hinweis: Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten mindern aber nach wie vor nicht
den geldwerten Vorteil nach der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung.
Die AfA sind übrigens bei der Ermittlung der Gesamtkosten - außer bei Leasingfahrzeugen -
stets einzubeziehen, auch wenn das Fahrzeug beim Arbeitgeber ausnahmsweise zum
Umlaufvermögen gehört. Bei Leasingfahrzeugen treten die Leasing-Sonderzahlung und die
monatlichen Leasingraten an die Stelle der Abschreibung.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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