[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind Lohn
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Versicherungsschutz des Arbeitnehmers
grundsätzlich aus seinem versteuerten Einkommen erbracht wird. Damit stellt die
Verschaffung von solchem Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber grundsätzlich
Arbeitslohn dar. Das gilt nicht nur für Ausgaben, mit denen eine im Wege der
Privatautonomie vereinbarte Zukunftssicherung finanziert wird - z.B. eine Direktversicherung
-, sondern auch für die gesetzliche Sozialversicherung. Ob der entsprechende Arbeitslohn
steuerpflichtig ist, richtet sich nach der Art der Beiträge.
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sind z.B. steuerpflichtig; der Arbeitnehmer
kann sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd als Sonderausgaben
geltend machen. Beiträge zu einer Direktversicherung können unter bestimmten
Voraussetzungen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, ggf. zuzüglich eines
Erhöhungsbetrags von 1.800 EUR pro Jahr, steuerfrei sein.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]