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Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind Lohn

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Versicherungsschutz des Arbeitnehmers grundsätzlich aus seinem versteuerten Einkommen erbracht wird. Damit stellt die Verschaffung von solchem Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber grundsätzlich Arbeitslohn dar. Das gilt nicht nur für Ausgaben, mit denen eine im Wege der Privatautonomie vereinbarte Zukunftssicherung finanziert wird - z.B. eine Direktversicherung -, sondern auch für die gesetzliche Sozialversicherung. Ob der entsprechende Arbeitslohn steuerpflichtig ist, richtet sich nach der Art der Beiträge.

Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sind z.B. steuerpflichtig; der Arbeitnehmer kann sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen. Beiträge zu einer Direktversicherung können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, ggf. zuzüglich eines Erhöhungsbetrags von 1.800 EUR pro Jahr, steuerfrei sein.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2008)

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