Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]

Auslandstätigkeit: Aufwendungen für Sprachkurs abziehbar?

Aufwendungen für einen Sprachkurs, die zeitlich mit der Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland zusammenhängen, sind der steuerfreien Auslandstätigkeit zuzuordnen. Dabei spielt es keine Rolle, dass Sprachkenntnisse ganz allgemein für einen im internationalen Raum tätigen Arbeitnehmer von Vorteil sind. Für das Finanzgericht München war im Streitfall der zeitliche Zusammenhang zwischen dem ausländischen Bewerbungsgespräch im April, dem Sprachkurs in den Monaten Mai und Juni und dem Beginn der Berufstätigkeit im August des Streitjahres entscheidend.

Hinweis: Die Kosten des Sprachkurses wurden allerdings im Rahmen des Progressionsvorbehalts (dabei wird unter Berücksichtigung der steuerfreien ausländischen Einkünfte ein besonderer Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen angewendet) von den ausländischen Einnahmen als Werbungskosten abgezogen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2008)

[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben