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Auslandstätigkeit: Aufwendungen für Sprachkurs abziehbar?
Aufwendungen für einen Sprachkurs, die zeitlich mit der Aufnahme einer Beschäftigung im
Ausland zusammenhängen, sind der steuerfreien Auslandstätigkeit zuzuordnen. Dabei spielt
es keine Rolle, dass Sprachkenntnisse ganz allgemein für einen im internationalen Raum
tätigen Arbeitnehmer von Vorteil sind. Für das Finanzgericht München war im Streitfall der
zeitliche Zusammenhang zwischen dem ausländischen Bewerbungsgespräch im April, dem
Sprachkurs in den Monaten Mai und Juni und dem Beginn der Berufstätigkeit im August des
Streitjahres entscheidend.
Hinweis: Die Kosten des Sprachkurses wurden allerdings im Rahmen des
Progressionsvorbehalts (dabei wird unter Berücksichtigung der steuerfreien ausländischen
Einkünfte ein besonderer Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen angewendet) von
den ausländischen Einnahmen als Werbungskosten abgezogen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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