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Doppelte Haushaltsführung: Zuzug des Lebenspartners an den
Beschäftigungsort
Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören auch die notwendigen
Mehraufwendungen, die ihm wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten
Haushaltsführung entstehen. Hat er die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass
begründet, kommt es zwar nicht darauf an, aus welchen Gründen sie beibehalten wird.
Allerdings liegt eine doppelte Haushaltsführung immer nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer
- außerhalb
seines
Lebensmittelpunktes
beschäftigt ist und
- auch am
Beschäftigungsort
wohnt.
Weicht der Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort ab, muss eindeutig feststehen, dass
dort ein eindeutiges Übergewicht der Lebensinteressen besteht - Gleichwertigkeit genügt
nicht! Ausgehend von diesen Grundsätzen lehnt das Finanzgericht München eine doppelte
Haushaltsführung ab, wenn der Lebenspartner in den doppelten Haushalt am
Beschäftigungsort mit einzieht. Die Richter gingen im Streitfall von einer "schädlichen"
Verlagerung des Lebensmittelpunktes an den Beschäftigungsort aus.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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