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Doppelte Haushaltsführung: Zuzug des Lebenspartners an den Beschäftigungsort

Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören auch die notwendigen Mehraufwendungen, die ihm wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Hat er die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet, kommt es zwar nicht darauf an, aus welchen Gründen sie beibehalten wird. Allerdings liegt eine doppelte Haushaltsführung immer nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer

  • außerhalb seines Lebensmittelpunktes beschäftigt ist und
  • auch am Beschäftigungsort wohnt.

Weicht der Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort ab, muss eindeutig feststehen, dass dort ein eindeutiges Übergewicht der Lebensinteressen besteht - Gleichwertigkeit genügt nicht! Ausgehend von diesen Grundsätzen lehnt das Finanzgericht München eine doppelte Haushaltsführung ab, wenn der Lebenspartner in den doppelten Haushalt am Beschäftigungsort mit einzieht. Die Richter gingen im Streitfall von einer "schädlichen" Verlagerung des Lebensmittelpunktes an den Beschäftigungsort aus.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2008)

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